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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0553
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37. Fragen über die Kirchenzeremonien 1587

17. Ob er und aus was ursachen ongeferlich zun
zeiten gewiße personas suspendiret und vom h.
abendmal ab- und aufgehalten 26. und ob er soiclies

26 Aus Antworten der Pfarrer geht hervor, daß in
Hollenbach 3 Bauernbuben und ein Weib vom
Abendmahl abgehalten wurden, weil sie die Erklä-
rungen zum Vaterunser nicht konnten. In Elpers-
heim sind (besonders am Pfingstabend) Abweisun-
gen vom Abendmahl erfolgt, weil die „Ehehalten“
(Dienstboten) die christliche Lehre nicht konnten.
Entsprechend in Adolzhausen. In Nassau wollte ein

bishero ftir sich selbs aigenes gewalts oder mit rat
des gewesnen superattendenten allhie getan habe.

Ehepaar ins „Papsttum“‘ (in ein katholisches Territo-
rium) ziehen und vorher noch einmal das Abend-
mahl empfangen, was mit Wissen des vorigen Super-
intendenten (Mögner) abgeschlagen wurde. Kirchen-
zucht wegen grober Laster mit öffentlicher Abbitte
gab es also nicht. Assum befürwortet die Abweisung
vom Abendmahl, möchte aber, daß die Pfarrer keine
„seltsarne, ongewonliche“ Fragen stellen.

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