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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0631
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45. Visitationsordnung 1589

privatsachen zu fröhnen und zu dienen getrungen
werden.

7. Ob auch mit besetzung deß rats und gerichts
ein ohnparteische wahl gehalten 0 und diejenigen,
so von andern gottsförchtig, aufrichtig, verstendig
und erfahren gehalten, herfiirgezogen werden oder
ob man nach gunst allein schwäger- und andere
zechgesellen erkiese und wehle 67.

8. Ob die dhohe und nidere, auch rueggerichten d,
zu ihren bestimbten und gewißen zeiten gehalten,
auch darinnen dem armen alß dem reichen gespro-
chen oder iemands vervorteilt werde 68.

9. Ob unsere eambtsdiener den schuelmeister und
gerichtsschreiber e zu verfaßung und schreibung der
urteiln gebrauche oder aber er sie selbsten schreibe.

10. Ob die f gerichtspersonen ihre freye stimm und
meinung ohngescheuet endtecken mögen oder ihnen
vielleicht der skeller 69 und ambtsdieners, wohin sie
sich lenken sollen, in etwas anleitung gebe.

11. Ob in den rueggerichten iemand ubergetragen
oder sonsten aus neid und parteylich gehandelt
werde h7°.

12. Ob in den gerichten ein besonder protocoll
uber die zutragende kaufs- und verkaufshändel ge-
halten und darüber gebührende kaufbrief unserer
ordnung gemeß aufgerichtet werden.

13. Ob bei würten, becken 71, müllern * 1, metzgern
ein fleißig aufsehens gehabt werde, das sie den ge-
meinem mann nicht ubernehmen oder sonsten ohne
vorgehende schatzung 72 und gegeben gewicht ihres
gefallens verkaufen.

14. Ob der ambtsdiener ob unserm bevelch deß
hinaußverkaufens an frucht, hüner, gänß, ayer,
schmaltz, holtz und dergleichen 73 mit gebührendem

d_d Öhringen: gewohnliche ratstäg und gericht.
e_e Öhringen: schultheiß den stattschreiber.

f Öhringen: rats- und.
s-s Öhringen: schultheiß.

h Frage fehlt Öhringen.

1 B und C: und.

k In B geändert, vorher: keller oder vogt.

1-1 In B geändert, vorher: ob mit.

m In B eingefügt.

n ,,und arheitern“ in B eingefügt.

67 = Frage I, 84.

«8 = Frage I, 37, siehe dort.

69 = der herrschaftliche Rentbeamte.

70 = Frage I, 38, siehe dort.

ernst halte und, daß demselben gehorsamblich ge-
lebt werde, vleißges aufsehen habe.

15. Ob unser ambtsdiener sich mit unsern unter-
tanen in beschwerliche und wiicherliche conträct
und nachteiliche leyhungen einlaße.

16. Ob der unmündigen und münderjahrigen
kinder haab und nahrung auch gebührender weiß
durch fromme, gottsförchtige männer und biderleut
verwaltet und bevormundet werde.

17. Ob die vormünder ihre pflegkinder auch bei
frommen, gottsförchtigen leuten aufziehen und die-
selben sonsten zu rechter zeit zu schulen, handwer-
ken oder diensten verstellen und underbringen.

18. Ob auch witwen und waysen durch die ambt-
leut und gericht notwendiglich geschützet und wider
alt herkommen nicht beschweret werden.

19. Ob er ambtsdiener k zu zeiten, da hochzeit ge-
halten werden, auch iemand abordne, der achtung
gebe und zusehe, fdas mit berueffung vieler per-
sonen, item 1 langem sitzen, uberfliißigem eßen,
ufstellen 74, ohnzichtigem tantzen und anderm un-
serer außgangenen und publicirten ordnung 75 nit
zuwider gelebt werde.

20. Ob auch jahrlichen m drey oder vier versten-
dige und deß feldbaues erfahrne männer geordnet
werden, welche die gantze markung, ecker, weinberg
und wiesen umbgehen und, das dieselben unserer
ordnung gemeß gebauet werden 76, erkundigen und
sehen.

21. Ob auch ein gewiße nachrichtung mit den tag-
löhnern und arbeitern 11 gehalten, daß man wißen
rnöge, wie sie mit ihren leiben und pferdten an dem
lohn und eßen und trinken zu halten, deßgleichen, wan
sie zu oder von der arbeit gehen oder fahren sollen 77.

71 = Bäckern.

72 = Steuer.

73 Siehe oben Frage I, 23.

74 Aufstellen von Speis und Trank für die Gfäste.

75 PO 1588, Nr. 43, § 10 und 12. Für Öhringen wird an
eine ältere Ordnung wie EheO. 1572, Nr. 19a, § 5
und6 oder HochzeitsO. 1584 (S. 510 f.) zu denkensein.

76 PO 1588, § 16 (Vom acker- und weingartbaw). Es
soll verhindert werden, daß aus Geiz oder Faulheit
ein Acker nicht bebaut oder ein Weinberg nicht mit
guten Stöcken besetzt ist.

77 PO 1588, § 17 wird in bewegten Worten geklagt, daß
die Löhne gestiegen und die Arheiter mit Essen und
Trinken nicht mehr zu ersättigen seien und ihres
Gefallens zu und von der Arbeit gehen. Deswegen

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