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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0652
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52. Öhringer Spitalordnung 1594

keine stadt haben, auch yielleicht die verprechung 9
in solchem dermaßen geschafen sein möchte, das die
nit ungestraft hingehen zu laßen, so solle unser
spittallmeister verpunden sein, ein solche mit allen
umbstenclen an uns gelangen zu laßen, auf das wir
uns entweder mit entsetzung der pfründ oder nach
gestalt der verprechung gegen ime der gepür zu
verhalten haben.

Also wöllen wir auch mit allem ernst gehalten
haben, das beedes 10 in der obern und undern
pfründstuben allwegen vor und nach dem eßen das
gepet und danksagung in beysein irer aller gespro-
chen und vor verrichtung deßelben weder zu ocler
von dem eßen gegangen werde.

In gleichem sollen sich auch die pfründner und ge-
sind alles® erbarn wesens und wandels befleißen
hund sonderlich ober disch 11 des fluchens, aucli aller
unzimblichen und schantparn reden und geperden
gentzlichen enthalten, auch keiner den andern an
seinen ehrn antasten oder schmehen. Welcher aber
darwider ha-ndeln wurden, der oder die sollen nicht
allein der pfrund viertzehne tag beraupt, sonder
auch verner straf nach gelegenheit der verprechung
gewertig sein.

Welcher oder welche den andern mit gewapneter
hand uberlaufen 11 aber doch nicht wund schlagen
wurde, der soll seiner pfrüncl ein viertel jar beraupt
sein. Doch da die verwirkung oder tätliche handlung
so gros und dardurch verwundung oder verletzung
geschehe, wöllen wir uns verner straf hiemit vor-
behalten haben.

Da auch jemand uber disch unnütz gezenk oder
hader erregen würde, dem oder denen solle deßelbi-
gen oder auch nachvolgenden imbes der * 1 wein oder,
da er deßen keinen hette, das fleisch abgeprochen
werden.

Welcher oder welche im spittall mit karten oder
würfel spielen würden, dem- oder denselben soll der
wein oder das fleisch zwen tag abgeprochen werden.

s B: eines.

h_h A: und sonderlich oder disch. B: sonderlich aber
sich.

1 A: inrbes oder. B: imbis der.

k B: verächtlich halten, so daß es ihm nit gut genug,
dannenhero.

1 B: cantzleyen.

Jedoch soll inen jederweiln 12, da man allein umb das
kartengelt oder uf das höchst umb ein creutzer 13
spilt, zu kurtzweilen unbenommen, aber höhere
unzimbliche spiel sonsten gentzlich verpotten sein.

Welcher oder welche im ehepruch oder unzucht
begrifen wurde, der oder die sollen irer pfründ gegen
dem spittall verwirkt haben und nichtsdestoweniger
unserer vernern strafen gewertig sein.

Solten sich auch jemanden under den pfrundnern
ungepürlicher weis volltrinken, der oder die sollen
des weins oder, da er keinen hat, des fleisch, sooft
das geschicht, vierzehn tag beraupt sein.

Da jemand prot oder ander speis verstoßen k, aus
dem spittall tragen, jemands geben und also nit in
des spittals nutzen verwenden wurde, der- oder die-
selben sollen hievorigem herkommen nach irer
pfründ in ewigkeit beraupt sein. Im fall auch einer
under den pfrundnern gesellen oder gespielen in den
spittall laden und mit denselben dem spitall zu
nachtell banketirn wurde, der oder die sollen, sooft
solches geschicht, irer pfrund 14 tag beraupt sein.

Inmaßen dan wir ein solches von unserm spittal-
meister und den seinigen, auch undergebnem gesind,
dergleichen gastungen, zechereyen und einladen, vde
auch mit dem abtragen 14 bey vermeidung unserer
ernstlichen straf keineswegs wöllen gehapt haben
oder gestatten.

Es sollen alle spittalspersonen verpunden sein,
was sie von obgemelten und nachvolgenden puncten
und articuln, auch wo dem spittall schaden ge-
schehen mag, von andern sehen oder hörn, solches
alsopalden clem spittallmeister vor- und anzuprin-
gen, damit derselbig entweder die geptir darin ver-
schafen oder an uns gelangen zu laßen habe, oder,
da es denn spitalhneister oder sein gesind berürte,
solle jeder pfrrinder daßelbig an unser cantzley 1 be-
richten, doch bey venneidung ernstlicher straf die
warheit anzeigen.

[... § 2 und 3 nicht abgedruckt.]

9 = Übertretung.

10 beides... und = sowohl... als auch.

11 Überlaufen = überfallen, angreifen (Grimm 11, 2,

373).

12 Jederweilen = zu jeder Zeit.

13 1 Kreuzer Gnlden) entsprach 4 Pfennigen. Für

1 Pfennig erhielt man etwa ein Ei.

14 = forttragen, stehlen.

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