a. Unser Wolffgangs, ... schuel- und gesangsordnung ... 1596
vollender predigt mit den schuelknaben in der pro-
ceß widerumb zur schuel gehen und diejenige, so
alters und verstands halber der predigten wol fähig,
nach der predigt zum teil examinieren und fragen,
was sie gemerket und behalten haben, und die on-
züchtige h, onwissende, farläßige der gepür nach
straffen 4.
4. Zucht der schueler
[Von den 9 Abschnitten dieses Kapitels lautet
der 6.:]
6. In der kirchen solle jeder an seinem ort stehen
oder sitzen, züchtig und ohne einigs geträng, die-
jenige, so etwas erwachsen sein und lesen künden,
bey dem pult mit heller und deutlicher stimm mit-
singen, under dem gesang nicht hin und wider
gaffen, sonder jeder für sich ins buch sehen, under
dem gepett, lesen oder predigten nicht lesen,
schwatzen, phantasieren, schlaffen etc., sonder mit
aller andacht das gepett verrichten, der lection und
predigt mit fleiß und wacker zuhören, damit jeder
nach der predigt, da er vom praeceptor deßhalben
angesprochen, seinen teil, was er gemerket und be-
halten, wisse anzuzaigen, bey vermeidung gepüren-
der disciplinierung oder züchtigung.
[Der Abschnitt: „Moderation der schuoldisciplin“
am Schluß des Kapitels nicht abgedruckt.]
5. Von der inspection der schuelen
Es solle der superintendens oder pfarrherr jedes
orts zum wenigsten alle 14 tag einmall Un die schuel
Stimmen haben, sollen etwas stärker, die mit fal-
schen Stimmen aber leise singen, damit keine ,,ver-
drußliche dissonantia des gesangs“ verursacht
werde. Die Knaben, die nicht in die Schule gehen,
dürfen zwar weiterhin zum Gesang unter den
Schülern stehen, sollen aber nicht mit falscher
Stimm den Gesang verderben und den Schul-
meistern gehorchen.
h E: + und.
i_i Fehlt E und F.
4 Vergleiche einen „Beschayd, das schullmaister alhie
[Bartholomäus Kötenmann in Weikersheim] dieje-
gehend und sehen, ob und wie dise schuolordnung
angerichtet seie und wie deren gelebt werde, und wo
sich fäel uncl mängel befindet, solche abschaffen und
bessern.
Es solle auch der schuelmaister jedes orts hierinen
auf seinen superintendenten oder pfarrherrn als
seinen inspector sein gebürlich aufsehen haben, ime,
da er einen und andern mangel in der schuel (diser
ordnung nach) zu verbessern begeret, ohne alle
halßstarrigkeit volg tun, auch sonsten alle gebür-
liche ehrerbiettung erzaigen, auf das also durch das
exempel des schuehnaisters auch die jugent zur ge-
pürlichen veneration des heyligen ministerii ange-
reitzet werde.
Letzstlich, dieweyl in dem nechstverschinen 95.
jar in etlichen puncten (die lehr und ceremonien be-
treffend) under den ministris diser herrschaft ein
einhellige vergleichung getroffen und von inen allen
und jeden underschriben worden, dieweyl auch in
disem 96. jahr der wolgeborne unser gnediger herr,
I.G. sonsten in etlichen puncten (die kirchenge-
schäft betreffende) ein verbesserung begriffen und
iren pfarrherrn befehlen lassen, wie folget: solle ne-
ben dem pfarrherr jeder schuelmaister solcher hier-
unter verzeichneten vergleichung und verbesserung
ein abschrift zue hand haben und sein aufsehens
tragen, ob der pfarrherr sich in seinen kirchen-
geschäften solcher vergleichung gemäß verhalte. Da
er es nun in einem oder mehrerm anderst befinden
wurde bey dem pfarrherr, soll er es nicht verschwei-
gen, sonder den pfarrherr dessen freundlich erin-
nern. Da nun der pfarrherr nichtsdestoweniger
seines kopfs bleiben wurde, ist der schuelmaister
schuldig, solches in die cantzley umbständlich zu
berichten. Dan man kein ongleichheit in der kirchen
nige, so bey dem gesang stehen, nicht solle umbher-
gaffen lassen“ vom 8. 3. 1598. Weik B I 69, 13, z.Z.
im HStA Stuttgart. „Unzüchtige“ Buben, die beim
Singen und Abendmahl hin- und hergaffen, soll der
Lehrer gleich nach dem Gottesdienst in die Schule
führen bzw. durch den Büttel führen lassen und mit
Ruten ausstreichen lassen. Da manche Eltern ihre
Kinder während der Katechismuspredigt am Sonn-
tag auf der Gasse umherlaufen lassen, soll der Schul-
meister einen Schuljungen ausschicken, der die
Namen aufzeichuet, damit Eltern oder Kinder be-
straft werden können.
651
vollender predigt mit den schuelknaben in der pro-
ceß widerumb zur schuel gehen und diejenige, so
alters und verstands halber der predigten wol fähig,
nach der predigt zum teil examinieren und fragen,
was sie gemerket und behalten haben, und die on-
züchtige h, onwissende, farläßige der gepür nach
straffen 4.
4. Zucht der schueler
[Von den 9 Abschnitten dieses Kapitels lautet
der 6.:]
6. In der kirchen solle jeder an seinem ort stehen
oder sitzen, züchtig und ohne einigs geträng, die-
jenige, so etwas erwachsen sein und lesen künden,
bey dem pult mit heller und deutlicher stimm mit-
singen, under dem gesang nicht hin und wider
gaffen, sonder jeder für sich ins buch sehen, under
dem gepett, lesen oder predigten nicht lesen,
schwatzen, phantasieren, schlaffen etc., sonder mit
aller andacht das gepett verrichten, der lection und
predigt mit fleiß und wacker zuhören, damit jeder
nach der predigt, da er vom praeceptor deßhalben
angesprochen, seinen teil, was er gemerket und be-
halten, wisse anzuzaigen, bey vermeidung gepüren-
der disciplinierung oder züchtigung.
[Der Abschnitt: „Moderation der schuoldisciplin“
am Schluß des Kapitels nicht abgedruckt.]
5. Von der inspection der schuelen
Es solle der superintendens oder pfarrherr jedes
orts zum wenigsten alle 14 tag einmall Un die schuel
Stimmen haben, sollen etwas stärker, die mit fal-
schen Stimmen aber leise singen, damit keine ,,ver-
drußliche dissonantia des gesangs“ verursacht
werde. Die Knaben, die nicht in die Schule gehen,
dürfen zwar weiterhin zum Gesang unter den
Schülern stehen, sollen aber nicht mit falscher
Stimm den Gesang verderben und den Schul-
meistern gehorchen.
h E: + und.
i_i Fehlt E und F.
4 Vergleiche einen „Beschayd, das schullmaister alhie
[Bartholomäus Kötenmann in Weikersheim] dieje-
gehend und sehen, ob und wie dise schuolordnung
angerichtet seie und wie deren gelebt werde, und wo
sich fäel uncl mängel befindet, solche abschaffen und
bessern.
Es solle auch der schuelmaister jedes orts hierinen
auf seinen superintendenten oder pfarrherrn als
seinen inspector sein gebürlich aufsehen haben, ime,
da er einen und andern mangel in der schuel (diser
ordnung nach) zu verbessern begeret, ohne alle
halßstarrigkeit volg tun, auch sonsten alle gebür-
liche ehrerbiettung erzaigen, auf das also durch das
exempel des schuehnaisters auch die jugent zur ge-
pürlichen veneration des heyligen ministerii ange-
reitzet werde.
Letzstlich, dieweyl in dem nechstverschinen 95.
jar in etlichen puncten (die lehr und ceremonien be-
treffend) under den ministris diser herrschaft ein
einhellige vergleichung getroffen und von inen allen
und jeden underschriben worden, dieweyl auch in
disem 96. jahr der wolgeborne unser gnediger herr,
I.G. sonsten in etlichen puncten (die kirchenge-
schäft betreffende) ein verbesserung begriffen und
iren pfarrherrn befehlen lassen, wie folget: solle ne-
ben dem pfarrherr jeder schuelmaister solcher hier-
unter verzeichneten vergleichung und verbesserung
ein abschrift zue hand haben und sein aufsehens
tragen, ob der pfarrherr sich in seinen kirchen-
geschäften solcher vergleichung gemäß verhalte. Da
er es nun in einem oder mehrerm anderst befinden
wurde bey dem pfarrherr, soll er es nicht verschwei-
gen, sonder den pfarrherr dessen freundlich erin-
nern. Da nun der pfarrherr nichtsdestoweniger
seines kopfs bleiben wurde, ist der schuelmaister
schuldig, solches in die cantzley umbständlich zu
berichten. Dan man kein ongleichheit in der kirchen
nige, so bey dem gesang stehen, nicht solle umbher-
gaffen lassen“ vom 8. 3. 1598. Weik B I 69, 13, z.Z.
im HStA Stuttgart. „Unzüchtige“ Buben, die beim
Singen und Abendmahl hin- und hergaffen, soll der
Lehrer gleich nach dem Gottesdienst in die Schule
führen bzw. durch den Büttel führen lassen und mit
Ruten ausstreichen lassen. Da manche Eltern ihre
Kinder während der Katechismuspredigt am Sonn-
tag auf der Gasse umherlaufen lassen, soll der Schul-
meister einen Schuljungen ausschicken, der die
Namen aufzeichuet, damit Eltern oder Kinder be-
straft werden können.
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