Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0678
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
54. Schul- und Gesangsordnung samt Verbesserungen der Kirchenzeremonien 1596

gesangordnung 13, solcher sovil imrner müglich ge-
mäß uns zu halten, uns obligiert haben.

Weyter, dieweyl I. G. bevelch ist, das man die pre-
digten nicht uber die zeit verlängern, sonder sovil
miiglich dahin befleißen wölle, das die gantze pre-
digt inerhalb dreiviertel stund (ungefehrlich) voll-
endet werde 14, also erkennen wir uns umb der zu-
hörer willen (welche dardurch mehr erbauet werden
mögen) solchen befelch undertenig nachzusetzen
schuldig, begeren auch uns, dessen gehorsamblich,
sovil müglich, zu befleißigen.

Dieweyl bißhero in diser herrschaft auch etwas
ungleichheit fürgelaufen der zeit halber, darinen das
heylig abendmall durchs jar gehalten wurd, do es
nemlich von etlichen ordinarie auch am Palmtag,
Grünendonnerstag und Ostertag bißhero admini-
striert worden 15, also wollen wir umb gleichheit
wiflen hinfuro bey den 14 tagen stricte bleiben und
nicht darauß schreiten.

Es ist auch I.G. befelch, das jeder pastor auf den
schuelmaister und schuel seines orts guette inspec-
tion haben wölle 16. Welchen bevelch wir gehorsamb-
lich zu volziechen mügliches fleißes gedenken und
ob I. G. schuelordnung, wie solche uns jederzeit wird
befolchen, getreulich zu halten.

Dieweyl auch I.G. vorlangest befolhen, das I.G.
pastores keine beichtpfening nemmen sollen 17, ge-
denken wir gleich wie es ohne das in unsern kirchen
nicht mehr gebreuchig, also da es schon noch ge-
preuchig were, solchen doch nicht mehr von jemand
anzunehmen.

Da auch etwan ein person under diser herrschaft
ins papstumb sich verheuraten tete, gedenken wir
uns in außruffung derselben gemeß zu halten der-
jenigen ordnung, wie solche I.G. begreiffen lassen
und dißesfalls zu halten befolchen haben 18.

Wir wollen auch I.G. befelch nach unsere tauf-,

a~ a Vergleichung 1607: und nun von den ministris
newensteinischen sowol weickersheimischen teils
acceptirt. Demnach der hoch- und.
b Statt ,,der predigt“ in E: den predigten.

13 In der voranstehenden GesangsO. sind 19 Lobwas-
serpsalmen enthalten.

14 Wiederholter Befehl 1594 (Nr. 53).

15 Die aus dem Mittelalter stammende Vorliebe für den

communicanten-, hochzeit- und leichregister orden-
lich halten und fleißig verwahren.

IV. Verzaichnus der verbesserung,
von unserm gnedigen herrn anbevollen,
ao. etc. [15]96 a

Dieweyl der awolgeborne herr, herr Wolffgang,
grave von Hohenloe etc. und herr zue Langenburg
etc., unser gnediger herr, I.G. gern sehen wolten,
das der heylig gottesdhinst in ihrer graveschaft von
ihren pfarrherrn in gleichheit und also verrichtet
wurde, das ihre undertanen dardurch nit zu langem
aufhalten nicht ohnnöttig beschweret, sondern vil-
mehr darbey zur andacht aufgemundert, erbauet
und gepessert werden möchten, also haben I.G. in
etlichen puncten ein verbesserung, deren ihre zu-
getone pfarrherr sich hinfuro underteniges gehor-
sambs stricte zu verhalten, selbst gnedig anbevollen
und schriftlich begreifen lassen, wie volget:

1. Ohnangesehen, das Ihre G. für dieser zeit ein
gewisse gesangordnung verfassen lassen 1, darinnen,
was nacli gelegenheit des in der predigt b fürnemb-
lich abgehandleten eines oder andern hauptstucks
christlicher lehr vor und nach der predigt für ge-
sang und psalraen sollen gesungen werden, notturf-
tighch und ordenlich specificiert wurt, befinden doch
I.G., das solcher gesangordnung bißhero nicht
durchauß gemeß gelebt, sondern nichtsdestoweniger
von einem und dem andern under den pfarrherrn
etlich in der gesangordnung nicht begriffene gesäng
und psalmen ilires gefallens in ihren kirchen einge-
führet und angerichtet werden.

Dahero ordnen und bevelhen Ihre G. abermall,
das alle und jede I.G. pfarrherr bey der begriffenen,

Abendmahlsbesuch an diesen Tagen sollte als
,,papistischer“ Aherglaube hekämpft werden.

16 Befelil von 1594 (Nr. 53).

17 Schon 1588 (Nr. 39 a und b) befohlen.

18 Nr. 49, 1592 auf Langenburg übertragen (Nr. 50).

1 Die Wendung ,,für (vor) dieser Zeit“ und der Zusam-
menhang läßt an frühere Jahre denken. Es ist nicht
angedeutet, daß die GesangsO. jetzt geändert sei.

660
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften