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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2002 — 2003

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I. Das Geschäftsjahr 2002
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Wissenschaftliche Sitzungen
DOI Kapitel:
Sitzung der Phil.-hist. Klasse am 7. Juni 2002
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Nörr, Knut Wolfgang: Wirtschaftliche Macht: ein Begriff, ergiebig für die Rechtsordnung?
DOI Kapitel:
Gesamtsitzung am 15. Juni 2002
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https://doi.org/10.11588/diglit.66351#0066
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/ 5. Juni 2002 | 77

dem Punkt innehalten, wo es die Normierung ansetzen kann und will. Dieser opti-
male Normierungspunkt ist das Ergebnis verschiedenster Faktoren (z. B. historische
Entwicklung, Zweckzusammenhang, Bestimmtheitsgebot) und ihres Zusammen-
spiels. Die Suche nach dem optimalen Normierungspunkt wiederholt sich auf allen
Stufen vom Allgemeinen zum Besonderen. Und um aus dem Strauß der Fragen noch
einige wenige aufzugreifen: Erfolgt die Einschätzung der Alternativen und des Nega-
tivsaldos aus der subjektiven Sicht des W oder ist hieran em objektiv-normativer
Maßstab anzulegen? Wie steht die Rechtsordnung zum klassischen Machtmittel der
„Drohung“? Sie wird von der Rechtsordnung toleriert, es sei denn, die Drohung
verstoße gegen sie. Die Rechtsordnung ist also in ihren Details, „punktuell“, darauf
abzuklopfen, ob eine Drohung im Einzelfall illegal ist oder nicht.
Die Beispiele all dieser Zurückhaltung des Rechts gegenüber dem Allgemei-
nen lassen sich unschwer vermehren. Das Phänomen der punktuellen Bedingtheit
aller rechtlichen Normierung setzt sich nun fort, wenn man die wirtschaftliche
Macht bestimmter Einheiten des Wirtschaftslebens betrachtet, beispielsweise die viel-
beschworene „Macht der Banken“. Nicht nur würde hier die Rechtsordnung
sogleich nach Rechtsgebieten differenzieren, sondern sie würde auch in jedem
Gebiet den optimalen Normierungspunkt suchen. Die Eingrenzung des Begriffs der
wirtschaftlichen Macht auf die Teileinheit „Macht der Banken“ würde also in den
Augen der Rechtsordnung nur scheinbar ein Weniger an Allgemeinheit bedeuten.
Gleiches ließe sich von anderen Teileinheiten wie der Macht der Unternehmer oder
der Interessenverbände sagen: Überall muss das Recht erst analysieren, segmentieren,
separieren, lokalisieren, um seine Aufgabe erfüllen zu können.
So kommt man zu dem Schluss, dass der Begriff der wirtschaftlichen Macht in
seiner Allgemeinheit die Arbeit am Recht nicht im geringsten zu fördern vermag.
Sie muss immer zuerst eine Stelle finden, an der sie normierend ansetzen kann, um
ein Partikel wirtschaftlicher Macht zu legalisieren oder zu pönalisieren. Ist sie an die-
sem Punkt angelangt, dann hat sich der Begriff der wirtschaftlichen Macht selbst
aber schon verflüchtigt, ist nur noch mühsamst in der Ferne auszumachen.

Gesamtsitzung am 15. Juni 2002
GESCHÄFTSSITZUNG
Als ordentliche Mitgliedern der Philosophisch-historischen Klasse werden die Her-
ren Manfred Schmidt und Wolfgang Bühler gewählt.
Verabschiedung des Haushalts
Der Wirtschaftsplan 2002 hat in der Geschäftsstelle ausgelegen. Das Plenum stimmt
dem Wirtschaftsplan zu.
 
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