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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0111
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8. DurcMührung der Rei'orrnation 1556

a. Befelil, zur Bekanntgabe der Refor-
mation zu erscheinen, vom 21. Mai 1556

Luclwig Casimir, graffe von Hohenlohe etc.

Ehrsamer, heber getreuer. Wir seind aus sondern
bewegnussen verursacht worden, alle unsere pfarr-
herrn und kirchendiener unser graffschaft uf einen
geraumten tag zusammen zu beschreiben. Demnach
wollen ihr uf nächstkünftigen Pfingstmondtag, den
25 ten May, zu abend in unser statt Oehringen ein-
kommen und folgends dienstag unsers fernern be-
scheids daselbsten gewarten. Des wöllen wir uns zu
euch versehen. Dat. Neuenstein uf donnerstag nach
Exaudi anno 56 [21. Mai 1556].

b. Fragstück, daruf die pfarherren und
geforderte personen in der examination
und inquisition asollen gefragt werden a

[9. Juni 1556]

1. Wie ein pfarrherr und kirchendiener
gefragt soll werden

1. Ersthch, wie lang er im kirchendienst gewest
seye.

2. Wie, wo und wann er in den kirchendienst
khommen, und ob er seine gepuerhche testimonia,
und von wem er sie habe.

3. Ob er ein eehman seye; wo und wenn er sich
in die eeh begeben habe.

4. Item, so er an andern orten im kirchenchenst
gewest, was ine verursachet habe, das er von dannen
gezogen.

5. Demnach solle er von allen stücken cler christ-
hchen leere und sonderhch von den nottwendigen
stücken aufs vleissigst gefragt werden.

6. Item, was er für buecher habe und lese.

7. Was und welcherlei ceremomen er sich ge-
prauch, so er die sacramenta administriert * 1.

a a B: gefragt werden sollen.

1 Es wird nicht gefragt, ob er die Zeremonien der
Kirchenordnung gemäß halte (z.B. S. 121, Frage

I 1), da die KO 1553 (Nr. 5) nicht überall Eingang

gefunden hatte.

8. Wie oft und was er in der wochen und feyer-
tägen predige.

9. Ob sein volk zur predigt und sacramenten
vleyssig seye ? Und wie es die kirchendiener halte ?

10. Was er für eine behausung, und ob er eine ge-
puerhche underhaltung 2 habe.

2. Fragstück, darauf schultheyß und
geforderte personen vom gericht oder der
gemainde 3 gefragt sollen werclen.

1. Ersthch, wie sich ir pfarrher oder andere kir-
chendiener (so sie mehr denn einen hetten) halten,
ob sie ires ampts vleissig warten und zu rechter zeit
predigt halten.

2. Ob sie die sacramenta raichen, und in was ge-
stalt.

3. Ob sie zu den kranken gangen, so sie gefordert
werden.

4. Item, ob sie an dem sonnetag die jugent im
catechismo und zu gelegener zeit underweisen und
leehren.

5. Wie sie es mit der privatabsolution halten, so
sich die leut, welche zum nachtmal des Herren gehn
wöllen, anzaigen 4.

6. Zu dem solle auch vom leben, sitten des pfarr-
hers und seines weybs, kmdern und allem haußge-
sinde, auch haußhalten gefragt werden.

3. Fragsttick vom volk in gemain, darauf
pfarrherr und schultheiß gefragt sollen
werden

1. Erstlich, von offenthchen sünden und lastern,
als vom eehbruch, uneehhcher beywohnung oder
anderer unzucht, ob nicht personen an dem ort, die
mit denen lastern verliaft und beladen seyen.

2. Ob leut in der gemainde seyen, die zauberey
treyben.

2 = Unterhalt, Besoldung.

3 Angehörige der mit 12 Schöffen besetzten Unter-

gerichte und der vollberechtigten Mitglieder der

Dorfgemeinde (siehe S. 10).

4 Die Fragen 2, 4 und 5 passen durchaus zur KO 1553

(Nr. 5, § 11 und 5).

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