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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0380
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26. Kapitels- und Visitationsordnung 1579

augspurgischen und unserer confession 17 seien, auch
ihre guete testimonia beedes 18 der lehr, wandels,
lebens und wesens halben haben und mit warheit
nicht getadelt werden sollen.

Titul 2

Vom ampt der specialsuperintendenten a

^Ein ieder unserer graveschaft specialis super-
intendens oder decanus soll järlichs einmal ein
synodum oder capitul halten und darzu alle pfarr-
herrn, kirchendiener und diaconos, so ihme vor-
gemeltermaßen zugezeichnet und vertrauet, zu sich
erfordern und beschreiben; die auch zu erscheinen
schuldig und hiermit von uns auferlegt sein solle,
und keiner ohne unsern sonderbaren bevelch oder
gebott, kundliche leibsnott oder andere ehehafte 2
ursachen ausbleiben oder sich entschuldigen. Dan
da gleich einer furwenden wolte, das man seiner
oder sonsten eines seelsorgers an demselben ort zu
solcher zeit notturftig were, so hat es doch mit allen
unsern obverzeichneten und bestimpten pfarr b,
derselben incorporirten und zugehorigen dörfern,
flecken, höven und weiler cliese gelegenheit, das sie
alle und ein ieder insonderheit zu abends wider zu
haus und anheimisch gelangen, auch mit vorfallen-
der nott gemeinlich also gewandt, das sie so lang
verzug haben kan.

Als da ein kind zu taufen 2a, wan es so schwach
a A: -dentien.

b C: pfarer [gemeint: Pfarren].

c B und C: + jeder (so Brand.O. 1565, aber fehlt:
kirchendiener).

der warheit von den lesterern nit getadelt... Er-
gänze entsprechend: versehenwerden. Vgl. lTim3, 7.

17 Siehe S. 166, Anm. 37.

18 beides = sowohl (auch vor mehr als 2 Gliedern).

1 Zum folgenden Abschnitt vgl. Brand.O. 1565: Nun
soll aber ein jeder decanus des jars einmal ein syno-
dum und capitel halten und sollen alle kirchendiener,
pfarrer, prediger und caplön im synodo zu erschei-
nen schuldig sein, kein ausgenommen, ohne welche
entweder leibsnot oder herren, nemlich hoher fürst-
lichen obrigkeit, gebot oder sonst eine ehafte ur-
sache freien und entschuldigen mege. Und wie wohl
etwa fürgewendet wurde, das man in einer stadt
eines seelsorgers zur selbigen zeit notdürftig sein
möchte, ist es doch mit furfallender not gemeinnig-
lich also getan, das die sache bis zu abent einen ver-
zug leiden kan.

were, so ist clie jachtauf 3 ohne das erlaubt. Ist aber
ein kranke person mit dem heiligen abendmahl zu
versehen, stirbt sie nicht des iehen tods, so kan es
ihr entweder des tags zuvor oder desselbigen abends
4zu seiner wideranheimischkunft 4 gereicht werden.
Stirbt sie aber plotzlich, so ist es umbsonst und
sonderlich mit dem heiligen abendmahl ungeton,
wan gleich ein oder mehr kirchendiener 5 verhanden
und entgegen 6 were. Und wan diese außred statt-
haben und gelten solte, musten alle pfarrherrn da-
heim bleiben und keiner 7zu keiner zeit seinen pri-
vatgescheften nachgehn und an andern orten aucli
keiner keinen 7 synodum besuchen dörfen, seintemal
dergleichen fäll sich 8 alle stund und auch anderstwo
ebenmeßig zutragen.

9Zudem, so ordnen und bevehlen wir auch hier-
mit, allwegen in den conventibus diese vorsichtig-
keit und vleis zu gebrauchen, das ein c kirchendiener,
da es sein kan und die nottwendige kirchensachen
solches nicht verhindern, desselbigen tags oder
nachts, da er ußgezogen, oder zum wenigsten 9 des
andern tags frue wider anheimisch kommen könne.
Und darmit solches desto beßer und fueglicher be-
schehen muge, sollen die capitul und synodi in
sommerlangen tagen, und 10 uf das man etwan in
vorfallender nott einen ußwendigen genachbaurten
kirchendiener desto nehe uncl gewißer 11 haben und
bekommen kende, nicht uf einen tag, sonder acht
tag nacheinander gehalten werden, 12nemblich der

2 = rechtmäßig, stichhaltig.

2aSatzbeginn in Brand.O. 1565: Dann da es ein kind
zu taufen betreffen wurde. Im folgenden fast wört-
lich aus Brand.O. (aber dort Konjunktiv).

3 = Nottaufe.

4-4 Fehlt Brand.O. 1565.

5 Fehlt Brand.O. 1565.

6 = anwesend, zugegen.

7-7 Brand.O. 1565 nur: den.

8 Satzende in Brand.O. 1565: auch auf den dörfern
eben sowohl als in stedten zutragen mögen.

9-9 Brand. 0.1565: Dagegen soll aber indenconventibus
diese circumspection und fursichtigkeit von kirchen-
dienern gepraucht werden, das ein jeder, do es ferne
halben des wegs gescheen kan, oder aus zweien oder
dreien in einem flecken aufs wenigste einer vor
nachts und eben des tags, da er ausgezogen, oder
doch.

10 Brand.O. 1565: + darzu die benachbaurten.

11 Statt ,,ehe und gewißer“ in Brand.O. 1565: eher.
13-12 Ende des Abschnitts in Brand.O. 1565: Und sol-

len nemlich auf den nechsten dinstag nach Trinitatis

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