Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0397
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
26. Kapitels- und Visitationsordnung 1579

kirchendienst mit reiner leher des heiligen wort
Gottes nach prophetischer und apostolischer schrift * * * 4 5
in unserer religion und augspurgischer confeßion,
auch reichung und ausspendung der heiligen hoch-
würdigen sacramenten, alles nach ausweisung und
inhalt unserer kirchenordnungen, treulich und ge-
flißen vorzustehn, keine secten, irrige und verfuri-
sche leer und opinion in unsern kirchen einzufuhren,

den pfarrlichen rechten und gerechtigkeiten
nichzit entziehen zu laßen noch derselbigen gueter,
die ihme eingeraumbt, zu versetzen, zu verpfenden,
zu verkaufen, zu verendern oder sonsten zu be-
schweren oder in unbaw und abgang b kommen zu
laßen und die schließende gebew, da cLie einmal von
uns gemacht, ebenmeßig von dem ihren in wesen
zu underhalten b,

uf seines vorgesetzten superintendentis erf'ordern
und auch ohne daßelbig allwegen zu bestimpter und
rechter zeit bey denn synodis zu erscheinen und
ohne nottwendige, rechtmeßige, ehehaften 06 ur-
sachen nicht ußzubleiben, sonder das capitel zu
besuchen,

auch, was ihme solche unsere und andere geist-
liche kirchen-, es seien des generalis consistorii, visi-
tationis und synodi 7, ordnungen, gegenwurtigen
und zukunftigen, uflegen, getrewlichen zu voln-
ziehen, nachzusetzen und zu geleben und sich in
seinem ampt und dienst unergerlich uncl unstreflich
zu halten, auch unsern und unserer erben und nach-
kommen, unsern und ihren nutzen und frommen zu
furdern und schaden, sovil muglich, abzuwenden
und zu warnen 8 und sonsten alles das zu tun, das
einem gottsförchtigen und christenlichen prediger

b b C: + sonderlich sovil die schließende baw belangt,
kommen zu lassen.

0 C: + und.
d So B. A: der. C: er.
e Fehlt A.

f C (wie Brand.O. 1565): viertel.

1 Altes und Neues Testament.

5 = guter Zustand.

6 = rechtmäßig, stichhaltig.

7 Yorliegende Visitations- und KapitelsO.

8 = verhüten.

9 KonsistorialO. 1579 Tit. 3 (S. 392).

und seelsorger seines ampts halben und auch gegen
seiner ordenlichen oberkeit geburt ohne geverde.

Wir wöllen und befehlen auch hiemit, welcher kir-
chendiener solche handglubt und jurament noch nit
geton, das es d derselbige nachmals erstatten uncl
deswegen vermog unsers generalconsistorii zue
Oringen ordnung 9 seinen revers, mit eigen handen
geschrieben, in unsere cantzleyubergebenundindem
darmit solcher disposition gemes gehalten werden
solle.

2. 10Es sollen auch, wie es an ihme selbst auch
nottwendig und billich ist, in stetten und aufm
land 10 der verstorbenen kirchendiener annen wit-
wen und weysen die e reditus 11 und habende nut-
zung 12von den pfrunden oder seiner järlichen
competentz und besoldung 12 aufs wenigste ein halb f
ihar ungevarlich vergent werden. Hergegen 13 sollen
die collegen 14 oder benachbaurte kirchendiener des
verstorbenen statt, dem 14 armen, verlaßenen weibe
und kindern zu guttem, solang ihnen von iedes orts
lehenherren und uns die besoldung 15 und einkomen
gnedig vergönt werclen, 16 aus bruederlicher lieb und
gratis verdreten und fur ihre muhe und arbeit nichts
fordern, aber doch, so ihnen von vermuglichen er-
ben nach billichen sachen verehrung angebotten,
dieselben auszuschlagen oder anzunehmen haben.

3. Gleicherweis soll es auch in verrichtung des kir-
chendienst ein collega mit dem andern 17 in seiner
krankheit oder anderer furfallender nott aus brue-
derlicher lieb und Gottes willen das beste ton uncl
dem kranken oder verhinclerten wider die billichkeit
und naturlich gesetz (wie ihr wollt, das euch die leut

10 Satzbeginn in Brand.O. 1565: Nachdem es billig,
das nit allein ufm land, sonder auch in stetten.

11 = Einkommen, Einkünfte.

12-12 jTePit, Brand.O. 1565. Die Einkünfte cler Pfarr-
pfründen wurclen in Hohenlohe größtenteils durch
feste Jahresbesoldungen (Kompetenzen) ersetzt.

13 Brand.O. 1565: So.

14-n Brand.O. 1565: und benachbarte priester, so oft
einer nach dem willen Gottes mit tode abgeet, sei-
nem.

15 Statt ,,uns die besoldung“ in Brand.O. 1565: obrig-
keit die reditus.

16 Brand.O. 1565: + sein statt.

17 Brand.O. 1565: + und ein nachbar mit dem andern.

379
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften