Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0479
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
0. Konsistorialordnung

[2.] Vom ampt und bevelch, so die kirchen-
diener zu Oringen in der graveschaft kirchen-
sachen und -gescheften miteinander in ge-
mein zu verrichten hahen

Nachdem es der consistorien halben kein andere ge-
legenheit, verrichtung und ordnung gehaben kann,
dann wie jetztvermelt und durch uns geordnet, und
doch viel sachen verhanden und furfallen kenden,
darinnen unsere kirchendiener zu Oringew nutzlich
und woll zu gebrauchen * 8, so haben wir uns miteinander
verghchen, das nachbestimpte sachen fur sie in gemein
gehörig, dieselben zu verrichten, zu beratschlagen, zu
bedenken und darinnen zu schließen haben sollen:

1. Ersthch, was die reine lehr göttlichs worts, rech-
ten gebrauch der heiligen sacramenten, christlichen
ceremonien und alles das, was unserer kirchenordnung 9
anhangt und deren einverleibt ist, belangt.

2. Der beruff und annehmung der kirchen- und
schueldiener.

3. Derselbigen examen.

4. Die ordination der newen kirchendiener s.

5. Das iudicium uber ahe ergerliche, offenbare sünd
und laster an den lehrern und zuhörern wider die erst
und ander tafel der gebott Gottes, soviel inen das von
uns bevohlen und fur sie remittirt, auch allein, soviel
die gradus admonitionum und kirchenbann und nit die
weltliche straff belangt.

6. Alle sachen der pfarrherr, kirchen- und schuel-
dieuer vocation, ampt, dienst, leben, wandel, handlung,
versprechung und straf betrefend.

7. Alle ehesachen und derselben beratschlagungen
und bedenken, derenhalb inen acta zugesand und ver-
mög unser nachvolgender eheordnung die geordnete
des ehegerichts an den höffen darinnen allein zu er-
kennen bedenkens.

8. Der stipendiaten inspection, examination, promo-
tion, vocation und was unsere stipendiatenordnung
verners vermag oder wir derenhalben jedesmals be-
fehlen werden.

9. Und in gemein, was in dem kirchenregiment gute
anordnung und verbeßerung erfordert oder wir inen zu

g A fälschlich: kirchen- und schueldiener.

8 Nur theoretisch muß ein Konsistorium auch mit
welthchen Räten besetzt sein. Das mit dem Öhrin-
ger Synodus verbundene Generalkonsistorium wird
erst wieder in § C 12 und 13 erwähnt. Praktisch
sollen den Öhringer Kirchendienern alle Aufgaben,
die dem Konsistorium nach der KonsistorialO.
1579 (Nr. 27, Tit. 2) zustanden, übertragen werden.
Die Aufgaben sind sogar noch allgemeiner gefaßt
(Punkt 1 und 9).

9 KO 1578, Nr. 25.

beratschlagen oder zu bedenken samentlich oder ein
jede herrschaft insonderheit befehlen oder zuschicken
werden.

Dann in allen und ieden obvermelten sachen anderst
nicht procedirt oder gehandlet werden solle, dann wie
nachgesatzte unsere ordnungen und bevelch auswei-
sen, seintemal wir haben wöllen, das alles mit unserm
vorwißen, bevelch, approbation, guttheißen und be-
creftigung zugehen und nichtzit ohne daßelbig ver-
richt und exequirt werde.

[3.] Wie eß zu halten, wan den kirchendienern
zu Oringew ein sach zu deliberiren, darbey
niemands von hoff ist 10

Erstlich soll der prediger, nach im der pfarrherr,
nach demselben der gelerst diaconus und letzlich der
ander helfer sitzen 11.

Wann nun eine herrschaft gemelten kirchendienern
zu Oringew sachen zu bedenken, ir iuditium daruber
anzustellen, zusenden oder was sonst die notturft in
ob specificirten sachen zu deliberirn erfordert und also
einer zusamenberuffung vonnötten ist 12, so soll als-
dann der prediger und sonsten nicht die andere kir-
chen- und, da es ihnen fur gut ansihet, auch die not-
turft erfordert, ein oder mehr uß den schueldiener auf
ein gewiße stund in die capitelstuben zusamen durch
den meßner beruffen laßen 12, dieselbigen auch zur an-
gezeigten stund gehorsamblich erscheinen und ohne
hohe, erhebliche ursachen nit ausbleiben oder absen-
tiren.

13 Daruf soll er ihnen den befelch oder die zugesandte
acta furlegen, selbßt oder durch einen andern, wie sich
geburt, verstendlich und nach notturft ablesen, her-
nacher einen jeden der ordnung nach, wie er sein ses-
sion hat, seiner mainung und bedenken fragen, 14inen
ausreden laßen und sein votum nicht interrumpiren 14,
sonder mit aller gutwilligkeit und freundlichkeit anhö-
ren und eines jeden votum oder suffragium collegiren,
daruf seine opinion, decision oder gutbedunken anzei-
gen, sich also miteinander eines einhelligen beschluß

10 Bearbeitung von Tit. 1 der KonsistorialO. 1579
(Nr. 27) über die Besetzung und Beratung des
„gaistlichen consistorii“. Da die Bestimmung über
die bedarfsweise Zuordnung der Superintendenten
zu Hof übernommen ist, wird die Wendung „darbey
niemands von hoff ist“ sich vor allem auf das Fehlen
von weltlichen Päten oder Dienern beziehen.

11 Die Pangfolge der beiden Diakone war nicht an ihre
„Gelehrsamkeit“, sondern an die Stellen gebunden.

12-12 Ahnlich KonsistorialO. 1579 Tit. 1.

13 Ab hier aus Konsistorialö. 1579.

14-14 Zufügung, wohl Kritik an Meders Art.

461
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften