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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0601
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43. Polizei- und Rügordnung 1588

widerumb zue büßen. Und da jemands uber solche
empfangen straff zum andern mall bedretten * 1 11, soll
er unß abermals gefängklich uberantwort; wollen
wir ihn nach gestalt der sachen an pranger stellen,
mit rutten außhauwen oder in andere weg gegen
ihm fumemmen laßen, das ihn meniglich 11 ftir ein
dieb erkennen soll.

Würde aber jemands das heymhch abtragen guet
verkaufen, verschenken oder verdauschen, wie ge-
ring auch daßelbig wer, soll uns derselbig neben
dem, so das gestohlen guet angenommen 0, gefank-
hch uberantwort werden. Gedenken wir gegen dem
heler wie dem stehler alß andern offentlichen dieben
mit peinlichen rechten fortzufahren 12. Wurden aber
die kinder ihren eltern abtragen, sollen sie uns
gleichfals gefenkhch uberantwort werden. Wöllen
A\ Tir sie ein beßer handwerk lernen laßen, dan stehlen
und, da sie die eltern nit ziehen können, denn henker
ziehen laßen 13.

Wer auch hinfüro der herrschaft, dem pfarrher,
dem gottshauß und der gemaind unrechtP zehend
oder einige zinß, gült, handlohn, besthaupt, nach-
steuer, ungelt^, wun, weyd 14, markung, höltzer,
pronnen, weg, steg, jagen oder andere herrlich-,
ober- und gerechtigkait, so denselbigen zustünd r,
verschwiege, nicht raichet, ihme selbst eintzlige und
zuaignet, der soll erstlich zehen gulden der herr-
schaft verfallen und denn belaidigten nach erkant-
nus deß richters abtrag 15 zu tun schuldig 8 sein. Da

n C: begriffen.

0 B: abgenommen.
p C: ohn recht.

B: umbgeld. C: ohngelt.
r B: zustehend.
s Fehlt B.

1 B: erhalten.
u Fehlt B.

v B: ungefähr. C: ohngeverdt.

11 = jedermann.

12 CCC Art. 40 handelt von der Hehlerei.

13 Beispiele für diesen sprichwörtlichen Gebrauch
Grimm 4, 2, 991.

14 Zu diesen Abgaben siehe S. 11-14. - „Wunne und
Weide“ bildete alte Rechtsformel (Stabreim). Beide
Begriffe sind gleichbedeutend. (Grimm 14, 2, 1432).

15 = Genugtuung, Sühne durch Geldzahlung (DRW 1,
307).

er abermal zum andernmal erfaren, soll er vier
wochen im turn mit waßer und brott enthalten 116
und järhch ein diebschilling 17 uns zue raichen und
zu geben schuldig sein. Im fall aber einer zum chit-
tenmal ergriffen, soll er andern gemainen dieben
glaich gehalten werden.

Eß soll niemand kein fruchtbarn paumen oder
weinstock abhawen u, verbrennen oder verderben 18,
bey straff eines gulden, unß 19halb und der gemaind
halb 19 zue erlegen, und dem, so der baum ocler wein-
stock gewesen, nach erkantnus des richters doppel-
ten abtrag zu tun 20.

Jedoch, cla ainer von ungeferd v21, deßglaichen
ein schäffer mit seinen hunden, ein fuchs, hasen,
haselhun, rephun, schnepfen oder anderst wild-
prett fangen würd, soll er uns solches alßbald brin-
gen und uberliffern, mit warhafter anzaig, wie er
daßelbig bekommen. Soll ihme von uns billiche ver-
glaichung werden. Wo er es aber nit tet, sonder
anderstwohin verschenkt, verkauft oder selbst be-
hielt, 22soll er nach außgangenem mandat denn
8. Aprillis anno etc [15] 8 8 etc. und vorstordnung 23
nach gestrafft werden, welches mandat von wort
also lautet:

[... Mandat nicht abgediuckt.] 22

Und nachdem nit allein die alten und gewachsene
gesellen im sommer pflegen in clie hölzer zu gehn,
die vögelnester, ehe die jungen fluck 21 werden, auß-
zunehmen, sonder auch die jungen buben dartzue

16 Erhalten = unterhalten, ernähren; enthalten = ge-
fangen, fest halten (Grimm 3, 834 und 549).

17 (Jährliche) Abgahe zum Gedächtnis an einen Dieb-
stahl. Er betrug z.B. 1568 an der Mittelmosel *4
Gulclen. (DRW 2, 826.)

18 Vgl. Dtn 20, 19 f.

19- 19 Fehlt Castell.

20 In Castell folgt Ahschnitt üher Weidwerk und Vogel-
stellen. Beachte die folgende Anknüpfung.

21 Ungefähr, ohngefährd(e) = ohne höse Absicht. —
Castell: + uf seinem verliehenen vogelherdt oder
sonsten.

22-22 Castell: uns zwanzig gulden straf verfallen seyn.

23 Der Grafschaff-/ten Hohenloe/ Ernewerte vnnd ver-
besserte/ Wildpan, Forst vnnd Holtz-/ordnunngen.
Nürnberg 1579, Bl. 9 b (aber keine Angabe eines
Strafmaßes).

24 = flügge.

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