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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Franz, Gunther [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0616
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45* Visitationsordnung
vom 26. März 1589

Literatur:

Wibel 1, 653. — Futter, Diss. 125f. — Franz, Diss. 213f. 218—222. — Franz, Kirchenordnung 145.

Entstehung

Die Absicht der Visitationsordnungen von 1579 und 1582jährlich oder gar halbjährlich
Visitationen durchzuführen, wurde offensichtlich nicht verwirklicht. Nach der Neuensteiner Teilung
von 1586 einigte man sich am 22. 6. 1588 1 2, daß jeder Teil eigene Visitationen bei möglichster
Gleichheit (der Ordnung) abhalten solle. Im selben Jahr wurde ein Entwurf von der Hand Assums
gefertigt (B). Den im herkömmlichen Rahmen bleibenden Eragen an die Pfarrer, Amtleute und
Gemeindevertreter mußte Assum nachträglich 25 Eragen an die Dorfmeister und die Gerichts-
und Gemeindevertreter zufügen, in denen nach cler gewissenhaften Pflichterfüllung cler Amtsträger
auch außerhalb des kirchlichen Bereichs gefragt wurde. Die Haltung der 1588 erlassenen Polizei-
ordnung sollte durch eine Art „politische Visitation“ clurch den Hofprediger überprüft werden 3 4.
In einem folgenden Entwurf wurde auf Graf Wolfgangs Wunsch, an der geplanten Prüfung cler Pfar-
rer selber teilzunehmen, Rücksicht genommen. Nach der Visitation in den Gemeinden sollten alle
Pfarrer und Kirchendiener zu einem ,,Spezialexamen“ nach Weikersheim beschieden werden. Be-
sonders von clen entfernter sitzenden Pfarrern wollte der Graf Predigten hören, da er sie nicht selber
in den Gottescliensten aufsuchen konnte. Von diesem ungewöhnlichen Plan kehrte man zur ursprüng-
lichen Konzeption der Visitation in den Gemeinden durch den Weikersheimer Hofprediger (Johannes
Assum) uncl einen Rat zurück. Die Protokolle sollten dann vom Grafen mit seinen Räten beraten
werden. Spezialsuperintendenten sollten nicht als Visitatoren dienen. Regelmäßige Visitationenin
kurzer Eolge waren nicht vorgesehen.

Benutzte Ordnungen

In die erste Eragenreihe sind Fragen aus der KapitelsO. 1579 (Nr. 26), die auf die VisitationsO.
1571 (Nr. 18) zurückgehen, aufgenommen worden.

Durchführung und Nachgeschichte

Nachrichten oder Protokolle von einer allgemeinen Visitation im Jahre 1589 sind nicht erhal-
ten. Als Pfarrer Dietrich Wassermann in Nassau eine Strafpredigt wegen eines lang andauernden
Streites zwischen zwei Brüdern seiner Gemeincle hielt, fand am 5. März 1589 einVerhör inWeikers-
heim und am 19. uncl 23./24. März (unmittelbar vor dem Datum unserer Ordnung) eine Visitation
oder „Inquisition“ in Nassau clurch clen Hofprediger Assuin und herrschaftliche Räte statt 5. Die

1 KapitelsO. 1579 (Nr. 26), KO 1582, Nr. 32, Teil D.

2 Laixgenburger Beschlüsse (Nr. 41), § 10.

3 Dazu siehe Einleitung der PO 1588 (Nr. 43).

4 Ingelfingen, später Langenburg und Neuenstein.

5 Akten Weik B I 40, 30. „Summaria relatio in der
Naßawischen visitation. Den 19. Martii ao. etc.
[15]89, Hannß Khuen der alt“, „Inquisition über

des pfarrern zu Nassaw lehr, leben und wandel ao.
etc. [15]89, den 23. Martii.“ Mit etwa 20 verhörten
Personen hält sich die Untersuchung im Rahmen.
Bei Verfehlungen von Amtsdienern können dagegen
10 cm dicke Büschel entstehen (Weik, neue Ordnung
C).

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