56. Erb- und Teilungsverträge 1609-1615
berücksichtigt wurde. Die Teilungsverträge in der Neuensteiner Linie von 1701 und 1708 bestätig-
ten die Erbeinigung von 1609 5.
Die Waldenburger Vettern waren noch unmündig und mit den Vormündern gab es Streit wegen
der Änderung der Erbeinigung 6. Die Grafen wurden einige Jahre nach Erlangung der Volljährigkeit
am 24. 7. 1618 erneut zur Mitratifikation aufgefordert. Sie wurden gebeten, die Erbeinigung geheim-
zuhalten und nur einheimische Räte zuzuziehen. Obwohl die Waldenburger Grafen nicht unter-
schrieben, bildeten sich ähnliche Regelungen als Familienherkommen aus.
Zur Sicherung einer guten Regierung nach seinem Tode verfaßte Graf Wolfgang um 1609 eine
Regimentsordnung 7. Da ihm die Durchführung nicht gesichert schien, verpflichtete er seine drei
Söhne am 31. 1. 1610 auf einen Regierungs- und Teilungsvergleich, das sogenannte ,,Informations-
libell“. Zu Beginn folgt das Informationslibell der RegimentsO., nimmt aber nur gelegentlich Eor-
mulierungen auf. Den Schwerpunkt bildet die Teilung cler Grafschaft, die nach dem Tode Graf
Wolfgangs (28. 3. 1610) durchgeführt wurde (Teilungsrezeß vom 26. 7. 1610). Erwähnenswert ist,
daß im Ingelfinger Rezeß zwischen den Grafen Georg Friedrich, Kraft und Philipp Ernst vom
22. 11. 1610 über die Frohnen beim Bau von Kirchen, Kirchhöfen, Stadtmauern, Pfarr- und Schul-
häusern gehandelt wurde 8. 1611, lange nach dem Tode des Waldenburger Grafen Georg Friedrich
(1600), wurde durch Graf Gottfried von Öttingen und den Herren von Limpurg als Vormündern
eine Landesteilung zwischen den Brüdern Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich und Georg Friedrich
beschlossen. Das Bedenken war am 9. Oktober 1615 fertiggestellt und wurde nach Verlesung am
3. Dezember 1615 ratifiziert 9. Im 1. Teil des Rezesses wurden die verschiedenen Einnahmen und
Ausgaben aufgeführt. Die Pfarr- und Schulbesoldung (Kompetenz) wurde in der Regel von der
Herrschaft in Geld und Naturalien gereicht. In einigen Gemeinden bezogen die Pfarrer statt dessen
noch clie Gefälle (= Einkünfte) der geistlichen Güter uncl Zehnten 10. All dies sollte ebenso in die
Teilung einbezogen werden wie die Heiligengefälle, die an dem Ort bleiben sollten, an den sie ge-
stiftet worden waren. Auch die ,,Nebengebew“, die weltlichen ocler geistlichen Pfarr- oder Schul-
5 Schreiben von Georg Friedrich, Kraft und Philipp
an Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich und Georg
Friedrich d.J. 24. 7. 1618, Wald XXI B 234. -
F. Ulshöfer, Diss. 33 f.
6 Wald XXI D 11 findet sich ein umfangreicher Band:
Summarischer warhaffter bericht, wie es mit dem
durch den wolgebornen herrn, herrn Wolffgangen
graven von ILohenloe etc. und herrn zu Langenburg
gegen der auch wolgebornen meiner gnedigen herr-
schaft, der wollöblichen waldenburgischen vormund-
schaft erwecktem stritt, das doppelte jiirament uf
die erbainigung und enderung der hohenloischen erb-
ainigung der außträg halben in fürfallenden strittig-
keiten betreffend, beschaffen.
7 Inhalt der Regimentsordnung Graf Wolfgangs von
1609: In der Einleitung betont Graf Wolfgang, daß
er mit christlichem Eifer vor allem darauf geachtet
habe, daß „sowoln im geistlichen regiment in allem
dem, waß vorderst zue der ehr Gottes, unverfelsch-
ten vortragung und fortpflanzung seines hayligen
worts und erbawung der christlichen gemein, alß
auch bey dem politischen und weltlichen regiment
zue beförderung der lieben justitien, erhaltung guter
policey und beschützung unßerer von Gott anbefoh-
lener undertanen, deren wolfarth und nutzen, allent-
halben vorträglich und ersprießlich etc., guete ord-
nung und richtigkeit gehalten.“ Damit es nach sei-
nem Tode ebenso gehalten wird, verfaßte der Graf
dies Gutachten über die Ordnung geistlichen und
weltlichen Regiments und die Art der brüderlichen
Erbteilung. Es folgen die Abschnitte: Gaistlich regi-
ment, wie solches zu bestellen und bestendig zu er-
halten. Über der angeordneten religion in der grave-
schaft steif zu halten. - Kirchenceremonien. — Be-
stellung qualificierter personen zu kirchen- und
schuldiensten. - Examen. - Visitation. - Bestellung
des weltlichen regiments. Darin über Land- und
policeyordnung, Verteilung der gantzen graveschaft,
wie solche anzuestellen usw.
8 Teilungsrezeß vom 26. 7. 1610 (Original mit Siegeln,
PA 48, 5, 1). Ingelfinger Rezeß zur Landesteilung
1610 (PA 51, 1, 6), S. 365-424, besonders 393-396.
9 Undertenige relation und bedenken, woruff daß
gantze teilunngswerk ueber die gravschaft Ho-
hennloe etc. Walldenburgischer lynien vornemlichen
bestehet... vom 9. 10. 1615. 2 Abschriften Wald B
XXI 166. Waldenburgischer Verteilungs- und Ver-
gleichsrezeß vom 3. 10. 1615. Ausfertigung mit Un-
terschriften und Siegeln von Ludwig Eberhard,
Philipp Heinrich und Georg Friedrich von Hohen-
lohe, Gottfried Graf zu Öttingen, Eberhard und
Heinrich, Llerren zu Limpurg. Wald XXI B 5.
10 Bl. 8b und 9a ,,Pfarr- und schuelbesoldungen.: ...
und das auch die geistliche güetter, so onstadt der
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berücksichtigt wurde. Die Teilungsverträge in der Neuensteiner Linie von 1701 und 1708 bestätig-
ten die Erbeinigung von 1609 5.
Die Waldenburger Vettern waren noch unmündig und mit den Vormündern gab es Streit wegen
der Änderung der Erbeinigung 6. Die Grafen wurden einige Jahre nach Erlangung der Volljährigkeit
am 24. 7. 1618 erneut zur Mitratifikation aufgefordert. Sie wurden gebeten, die Erbeinigung geheim-
zuhalten und nur einheimische Räte zuzuziehen. Obwohl die Waldenburger Grafen nicht unter-
schrieben, bildeten sich ähnliche Regelungen als Familienherkommen aus.
Zur Sicherung einer guten Regierung nach seinem Tode verfaßte Graf Wolfgang um 1609 eine
Regimentsordnung 7. Da ihm die Durchführung nicht gesichert schien, verpflichtete er seine drei
Söhne am 31. 1. 1610 auf einen Regierungs- und Teilungsvergleich, das sogenannte ,,Informations-
libell“. Zu Beginn folgt das Informationslibell der RegimentsO., nimmt aber nur gelegentlich Eor-
mulierungen auf. Den Schwerpunkt bildet die Teilung cler Grafschaft, die nach dem Tode Graf
Wolfgangs (28. 3. 1610) durchgeführt wurde (Teilungsrezeß vom 26. 7. 1610). Erwähnenswert ist,
daß im Ingelfinger Rezeß zwischen den Grafen Georg Friedrich, Kraft und Philipp Ernst vom
22. 11. 1610 über die Frohnen beim Bau von Kirchen, Kirchhöfen, Stadtmauern, Pfarr- und Schul-
häusern gehandelt wurde 8. 1611, lange nach dem Tode des Waldenburger Grafen Georg Friedrich
(1600), wurde durch Graf Gottfried von Öttingen und den Herren von Limpurg als Vormündern
eine Landesteilung zwischen den Brüdern Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich und Georg Friedrich
beschlossen. Das Bedenken war am 9. Oktober 1615 fertiggestellt und wurde nach Verlesung am
3. Dezember 1615 ratifiziert 9. Im 1. Teil des Rezesses wurden die verschiedenen Einnahmen und
Ausgaben aufgeführt. Die Pfarr- und Schulbesoldung (Kompetenz) wurde in der Regel von der
Herrschaft in Geld und Naturalien gereicht. In einigen Gemeinden bezogen die Pfarrer statt dessen
noch clie Gefälle (= Einkünfte) der geistlichen Güter uncl Zehnten 10. All dies sollte ebenso in die
Teilung einbezogen werden wie die Heiligengefälle, die an dem Ort bleiben sollten, an den sie ge-
stiftet worden waren. Auch die ,,Nebengebew“, die weltlichen ocler geistlichen Pfarr- oder Schul-
5 Schreiben von Georg Friedrich, Kraft und Philipp
an Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich und Georg
Friedrich d.J. 24. 7. 1618, Wald XXI B 234. -
F. Ulshöfer, Diss. 33 f.
6 Wald XXI D 11 findet sich ein umfangreicher Band:
Summarischer warhaffter bericht, wie es mit dem
durch den wolgebornen herrn, herrn Wolffgangen
graven von ILohenloe etc. und herrn zu Langenburg
gegen der auch wolgebornen meiner gnedigen herr-
schaft, der wollöblichen waldenburgischen vormund-
schaft erwecktem stritt, das doppelte jiirament uf
die erbainigung und enderung der hohenloischen erb-
ainigung der außträg halben in fürfallenden strittig-
keiten betreffend, beschaffen.
7 Inhalt der Regimentsordnung Graf Wolfgangs von
1609: In der Einleitung betont Graf Wolfgang, daß
er mit christlichem Eifer vor allem darauf geachtet
habe, daß „sowoln im geistlichen regiment in allem
dem, waß vorderst zue der ehr Gottes, unverfelsch-
ten vortragung und fortpflanzung seines hayligen
worts und erbawung der christlichen gemein, alß
auch bey dem politischen und weltlichen regiment
zue beförderung der lieben justitien, erhaltung guter
policey und beschützung unßerer von Gott anbefoh-
lener undertanen, deren wolfarth und nutzen, allent-
halben vorträglich und ersprießlich etc., guete ord-
nung und richtigkeit gehalten.“ Damit es nach sei-
nem Tode ebenso gehalten wird, verfaßte der Graf
dies Gutachten über die Ordnung geistlichen und
weltlichen Regiments und die Art der brüderlichen
Erbteilung. Es folgen die Abschnitte: Gaistlich regi-
ment, wie solches zu bestellen und bestendig zu er-
halten. Über der angeordneten religion in der grave-
schaft steif zu halten. - Kirchenceremonien. — Be-
stellung qualificierter personen zu kirchen- und
schuldiensten. - Examen. - Visitation. - Bestellung
des weltlichen regiments. Darin über Land- und
policeyordnung, Verteilung der gantzen graveschaft,
wie solche anzuestellen usw.
8 Teilungsrezeß vom 26. 7. 1610 (Original mit Siegeln,
PA 48, 5, 1). Ingelfinger Rezeß zur Landesteilung
1610 (PA 51, 1, 6), S. 365-424, besonders 393-396.
9 Undertenige relation und bedenken, woruff daß
gantze teilunngswerk ueber die gravschaft Ho-
hennloe etc. Walldenburgischer lynien vornemlichen
bestehet... vom 9. 10. 1615. 2 Abschriften Wald B
XXI 166. Waldenburgischer Verteilungs- und Ver-
gleichsrezeß vom 3. 10. 1615. Ausfertigung mit Un-
terschriften und Siegeln von Ludwig Eberhard,
Philipp Heinrich und Georg Friedrich von Hohen-
lohe, Gottfried Graf zu Öttingen, Eberhard und
Heinrich, Llerren zu Limpurg. Wald XXI B 5.
10 Bl. 8b und 9a ,,Pfarr- und schuelbesoldungen.: ...
und das auch die geistliche güetter, so onstadt der
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