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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2014 — 2015

DOI Kapitel:
D. Antrittsreden, Nachrufe, Organe, Mitglieder
DOI Kapitel:
I. Antrittsreden
DOI Artikel:
Grzeszick, Bernd: Bernd Grzeszick: Antrittsrede vom 26. April 2014
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.55654#0323
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Antrittsrede von Bernd Grzeszick

Dass sich damit der berufliche Werdegang vom 1. Staatsexamen in Heidelberg
bis hin zum Lehrstuhl eben hier zu einem Kreis schloss, ist purer Zufall - aus mei-
ner Sicht ein glücklicher.
Fachlich bin ich meiner breiten Aufstellung treu geblieben. Dies ist eine
positive Umschreibung einer Position, die auch als „Spezialist fürs Allgemeine“
bezeichnet werden kann. Meine fachliche Ausrichtung und die institutionelle Ein-
bettung ließen und lassen mir die Freiheit, mich für verschiedene Dinge zu in-
teressieren: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Geschichte und Philosophie des
Rechts sowie das Internationale Recht gehören zu den Gebieten meiner Aufmerk-
samkeit.
Neben die Anforderungen einer wissenschaftlich-theoretischen Durchdrin-
gung des Rechts ist in den letzten Jahren verstärkt die Perspektive verschiedener
praktischer Tätigkeiten getreten.
Auch dabei versuche ich mich auf das aus meiner Sicht Wesentliche zu kon-
zentrieren. Die rechtliche Verfasstheit der Gesellschaft ist eine der wesentlichen
Bedingungen für ein gedeihliches Funktionieren eines Gemeinwesens, das seinen
Bürgern Sicherheit, Freiheit und Selbstbestimmung gewährt. Mit seinem norma-
tiven Anspruch hat das Recht einen Selbstand gegenüber den konkurrierenden
Ansprüchen anderer Systeme, Institutionen und Wissenschaften. Allerdings ist
dieser Selbstand ein relativer. Er hängt davon ab, dass das Recht die ihm überant-
worteten gesellschaftlichen Aufgaben erfüllt.
Das Recht hat daher immanente und externe Grenzen und Bedingtheiten,
die es zu beachten und einzustellen gilt. Dem entsprechend muss das Recht für
die Eigengesetzlichkeiten des jeweils erfassten Lebensbereichs offen sein. Und die
entsprechende Rechtswissenschaft muss für die Ansätze und Erklärungen anderer
Wissenschaften offen sein - ebenso, wie die anderen Wissenschaften für juristische
Erkenntnisse und Erfahrungen empfänglich sein sollten, wo dies förderlich ist.
Zur Diskussion dieser Fragen dürfte es wenige Orte geben, die dazu so geeig-
net sind wie die Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Mit dieser Haltung
werde ich versuchen, den mit meiner Aufnahme in die Akademie verbunden Er-
wartungen gerecht zu werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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