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Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2017 — 2018

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7. Quantifizierung in Politik und Recht am Beispiel von Wirtschaftssanktionen
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https://doi.org/10.11588/diglit.55651#0308
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7. Quantifizierung in Politik und Recht/Wirtschaftssanktionen (WIN-Programm)

7. Quantifizierung in Politik und Recht am Beispiel von
Wirtschaftssanktionen
Kollegiat: Prof. Dr. Matthias Valta1
Mitarbeiterin: Teresa Hartung
1 Institut für Finanz- und Steuerrecht, Universität Heidelberg
I. Hintergrund und Vorprojekt: Quantifizierung und Operationalisierung der
Verhältnismäßigkeit von staatenbezogenen Wirtschaftssanktionen
Von Staaten und anderen Gebietskörperschaften können Gefahren und Rechts-
brüche ausgehen, auf die andere Staaten, internationale Organisationen und die
Staatengemeinschaft reagieren müssen. Mit der Bedeutung des grenzüberschrei-
tenden Wirtschaftsverkehrs ist auch die Bedeutung grenzüberschreitender staaten-
bezogener Sanktionen gestiegen. Die Aktualität zeigte sich an den Sanktionen in
Bezug auf Russland und Nordkorea.
Die rechtlichen Grundlagen und Grenzen von Sanktionen sind bis dato je-
doch noch unzureichend geklärt. Neuere völkerrechtliche Entwicklungen stellen
das Individuum in den Vordergrund, materialisieren die Souveränität mit men-
schenrechtlichen Schutzpflichten und stellen die Frage nach der Verhältnismä-
ßigkeit.1
Im Jahr 2016 wurde die dem Projekt zugrundeliegende Habilitationsschrift
„Staatenbezogene Wirtschaftssanktionen zwischen Souveränität und Menschen-
rechtsschutz“ fertiggestellt. Eine wichtige Teilfragestellung ist die Operationali-
sierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, bei der Schutzpflichten zu Gunsten der
Bürger eines Staates mit den Eingriffsfolgen für die Bürger des anderen Staates
abzuwägen sind.2 Die Politikwissenschaft und die Ökonomie versuchen wiederum
die Wirkweise von Sanktionen durch empirische Daten und Modelle zu erfassen
und zu bewerten.
Das Projekt hat große Zweifel an der Aussagekraft von Quantifizierungen
für die juristische Abwägungsentscheidung ergeben. Die Daten sind entweder
von unzureichender Qualität oder bilden angesichts fehlender objektiver Daten

1 Peters, A.: Humanity as the A and O of Sovereignty, in European Journal of internatio-
nal Law, 2009, 20(3), S. 513 ff; Deng, EM. (Hrsg.), Sovereignty as responsibility: Conflict
management in Africa. Washington D.C.: Brookings Institution Press, 1996; Evans, G.J. &
Sah neun, M.: The responsibility to protect: Report of the International Commission on Inter-
vention and State Sovereignty, 2001; Für das Recht der Gegenmaßnahmen: ILC Draft Articles
on Responsibility of States for International^ Wrongful Acts, Art. 42 ff, Art. 49 ff, Art. 54;
mit Vorbehalt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und zum Schutz der Menschenrechte in
Art. 50 und 51 ILC Draft Articles.
2 Sachs, M.: Art. 20., in M. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Auf 2014. Rn. 154 ff.

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