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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2019 — 2020

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A. Das akademische Jahr 2019
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II. Wissenschaftliche Vorträge
DOI Artikel:
Mager, Ute: Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung im Wasserrecht: ein Beispiel für die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den Naturwissenschaften und der Rechtswissenschaft
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https://doi.org/10.11588/diglit.55176#0054
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II. Wissenschaftliche Vorträge

Ute Mager
„Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung im Wasserrecht - ein
Beispiel für die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den
Naturwissenschaften und der Rechtswissenschaft"
Sitzung der Philosophisch-historischen Klasse am 26. April 2019
Seit der Konferenz von Rio im Jahre 1992 ist das Prinzip der nachhaltigen Entwick-
lung zu dem Leitprinzip der Umweltpolitik geworden. Es verlangt den Ausgleich
zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Zielen unter Berücksichti-
gung der Bedürfnisse der künftigen Generationen. Als Leitprinzip des Umwelt-
rechts enthält es die folgenden Grundaussagen:
- Die Abbaurate erneuerbarer Ressourcen darf nicht größer sein als ihre Regenra-
tionsrate.
- Nicht erneuerbare Ressourcen sind nach dem Grundsatz der Sparsamkeit zu
verwenden und müssen sich im Rahmen ihrer Substitutionsmöglichkeiten hal-
ten.
- Stoffeinträge dürfen die Absorptions- und Regenerationsfähigkeit der Umwelt-
medien nicht überschreiten.
Was folgt daraus für das Wasserwirtschaftsrecht?
Es gibt mindestens fünf verschiedene Wasserallokationskonzepte im nationalen
und internationalen Wasserrecht.1 Nicht alle Ansätze sind mit dem Nachhaltig-
keitsprinzip vereinbar. Am besten trägt der Ansatz des integrierten Wassermanage-
ments dem Nachhaltigkeitsprinzip Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein
außerordentlich anspruchsvolles Konzept, wie am Beispiel der Wasserrahmen-
richtlinie der Europäischen Union (WRRL) dargestellt werden kann.
Anknüpfungspunkt dieses Regelungsansatzes ist nicht das Grundeigentum
am Wasser, nicht das Nachbarschaftsverhältnis, nicht die bestehenden oder mögli-
chen Nutzungen, sondern die Wasserressource selbst. In Art. 1 Abs. 1 der WRRL
heißt es: Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den
Schutz der Binnenoberflächengewässer, ... und des Grundwassers zwecks a) Ver-
meidung einer weiteren Verschlechterung und b) Förderung einer nachhaltigen
Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen
Ressourcen. Zur Erreichung des Ziels wird die gesamte EU in Flussgebietseinhei-
ten und innerhalb solcher in Einzugsgebiete eingeteilt, die sich an den natürlichen
Gegebenheiten orientieren.2

1 Näher dazu Mager, Die Entwicklung des Wasserwirtschaftsrechts - Referenzgebiet für ein
materiell-rechtlich fundiertes internationales Verwaltungsrecht, ZaöRV70 (2010), S. 789 ff
2 Art. 3 Abs. I - 5 i.Vm. Art. 2 Nr. 13 - 15 WRRL.

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