Ute Mager
Für jede Flussgebietseinheit sind ein Bcwirtschaftungsplan und ein Maßnah-
menplan aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne stellen im Wesentlichen eine
Bestandsaufnahme der Gewässer nach ihrem physikalisch-chemischen, biologi-
schen und hydromorphologischen Zustand sowie eine wirtschaftliche Analyse der
an ihnen bestehenden Nutzungen dar, aufgegliedert nach den Sektoren Industrie,
Haushalte und Landwirtschaft.3 Bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist
die Öffentlichkeit zu beteiligen.4 Jeder Bewirtschaftungsplan nimmt außerdem das
für die gesamte Flussgebietseinheit erarbeitete Maßnahmenprogramm in Bezug.
Darin sollen alle Maßnahmen rechtlicher und sonstiger, insbesondere auch öko-
nomischer Art verzeichnet sein, die von den beteiligten Mitgliedstaaten ergriffen
werden, um den angestrebten guten Zustand der Gewässer zu erreichen.5 Die Be-
wirtschaftungs- und Maßnahmenpläne sind alle sechs Jahre zu aktualisieren.
Materiell-rechtlich enthält die Wasserrahmenrichtlinie neben dem Ziel, in-
nerhalb von 15 Jahren einen guten Zustand herbeizuführen (Verbesserungsgebot),
ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot in Bezug auf alle Gewässer und eine
sog. Phasing-out-Verpflichtung, die auf die schrittweise Beendigung der Gewäs-
serbelastung mit besonders gefährlichen Stoffen zielt.
Der zentrale Begriff „guter Zustand des Oberflächengewässers“ ist legalde-
finiert (Art. 2 Nr. 18 WRRL). Diese Legaldefinition bildet die Brücke zur Na-
turwissenschaft. Sie verweist für den guten ökologischen Zustand (Art. 2 Nr. 22
WRRL) auf den viele Seiten umfassenden Anhang V der Richtlinie, der eine Ein-
stufung der Gewässer in sehr gut, gut und mäßig nach biologischen (Wasserfauna
und -flora), hydromorphologischen (wie Tiefe, Breite, Struktur und Substrat des
Flussbetts) und physikalisch-chemischen Komponenten (z. B. Salze, Sauerstoff-
gehalt, Temperatur sowie- spezifische Schadstoffe, die sich in Anhang VIII zur
WRRL finden) vorsieht.6 Auf der Grundlage der Einstufung der Gewässer sind
in den Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen die für die Flussgebietseinheit
angestrebten Umweltziele der Erhaltung oder Verbesserung und die dafür zu er-
greifenden Maßnahmen darzulegen. In Umsetzung dieser Planung muss sich jede
Gewässerbenutzung mit den Bewirtschaftungszielen vereinbaren lassen, die in der
jeweiligen Flussgebietseinheit verfolgt werden.
Das neben dem Verbesserungsgebot zu beachtende Verschlechterungsver-
bot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) WRRL gilt für jedes einzelne Genehmigungsverfah-
ren und führt im Falle eines Verstoßes zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Eine
Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitäts-
3 Art. 13 i.V m. Anhang VII Art. 5 i.Vm. Anhang II 1.4, Art. 9 Abs. 1 WRRL; vgl. § 83 WHG
2010.
4 Art. 14 Abs. 1 WRRL; s. § 83 Abs. 4 WHG 2010.
5 Art. 11 WRRL, vgl. § 36 WHG a.E, § 82 WHG 2010.
6 Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht
eingestuft, s. 1.2 Anhang V
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Für jede Flussgebietseinheit sind ein Bcwirtschaftungsplan und ein Maßnah-
menplan aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne stellen im Wesentlichen eine
Bestandsaufnahme der Gewässer nach ihrem physikalisch-chemischen, biologi-
schen und hydromorphologischen Zustand sowie eine wirtschaftliche Analyse der
an ihnen bestehenden Nutzungen dar, aufgegliedert nach den Sektoren Industrie,
Haushalte und Landwirtschaft.3 Bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist
die Öffentlichkeit zu beteiligen.4 Jeder Bewirtschaftungsplan nimmt außerdem das
für die gesamte Flussgebietseinheit erarbeitete Maßnahmenprogramm in Bezug.
Darin sollen alle Maßnahmen rechtlicher und sonstiger, insbesondere auch öko-
nomischer Art verzeichnet sein, die von den beteiligten Mitgliedstaaten ergriffen
werden, um den angestrebten guten Zustand der Gewässer zu erreichen.5 Die Be-
wirtschaftungs- und Maßnahmenpläne sind alle sechs Jahre zu aktualisieren.
Materiell-rechtlich enthält die Wasserrahmenrichtlinie neben dem Ziel, in-
nerhalb von 15 Jahren einen guten Zustand herbeizuführen (Verbesserungsgebot),
ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot in Bezug auf alle Gewässer und eine
sog. Phasing-out-Verpflichtung, die auf die schrittweise Beendigung der Gewäs-
serbelastung mit besonders gefährlichen Stoffen zielt.
Der zentrale Begriff „guter Zustand des Oberflächengewässers“ ist legalde-
finiert (Art. 2 Nr. 18 WRRL). Diese Legaldefinition bildet die Brücke zur Na-
turwissenschaft. Sie verweist für den guten ökologischen Zustand (Art. 2 Nr. 22
WRRL) auf den viele Seiten umfassenden Anhang V der Richtlinie, der eine Ein-
stufung der Gewässer in sehr gut, gut und mäßig nach biologischen (Wasserfauna
und -flora), hydromorphologischen (wie Tiefe, Breite, Struktur und Substrat des
Flussbetts) und physikalisch-chemischen Komponenten (z. B. Salze, Sauerstoff-
gehalt, Temperatur sowie- spezifische Schadstoffe, die sich in Anhang VIII zur
WRRL finden) vorsieht.6 Auf der Grundlage der Einstufung der Gewässer sind
in den Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen die für die Flussgebietseinheit
angestrebten Umweltziele der Erhaltung oder Verbesserung und die dafür zu er-
greifenden Maßnahmen darzulegen. In Umsetzung dieser Planung muss sich jede
Gewässerbenutzung mit den Bewirtschaftungszielen vereinbaren lassen, die in der
jeweiligen Flussgebietseinheit verfolgt werden.
Das neben dem Verbesserungsgebot zu beachtende Verschlechterungsver-
bot des Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) WRRL gilt für jedes einzelne Genehmigungsverfah-
ren und führt im Falle eines Verstoßes zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Eine
Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitäts-
3 Art. 13 i.V m. Anhang VII Art. 5 i.Vm. Anhang II 1.4, Art. 9 Abs. 1 WRRL; vgl. § 83 WHG
2010.
4 Art. 14 Abs. 1 WRRL; s. § 83 Abs. 4 WHG 2010.
5 Art. 11 WRRL, vgl. § 36 WHG a.E, § 82 WHG 2010.
6 Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht
eingestuft, s. 1.2 Anhang V
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