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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2019 — 2020

DOI Kapitel:
A. Das akademische Jahr 2019
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II. Wissenschaftliche Vorträge
DOI Artikel:
Boyd, Robert W.: How light behaves when the refractive index vanishes
DOI Artikel:
Pawlik, Michael: Karl Marx über Verbrechen und Strafe
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https://doi.org/10.11588/diglit.55176#0076
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II. Wissenschaftliche Vorträge

References
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[5] M. Z. Alam, S. A. Schulz, J. Upham, I. De Leon and R.W Boyd, Nature Photonics 12,
79 (2018).
Michael Pawlik
„Karl Marx über Verbrechen und Strafe"
Sitzung der Philosophisch-historischen Klasse am 25. Oktober 2019
Die Leser der Rheinischen Zeitung, die 1842 eine Artikelserie über ein rechtspoli-
tisch heißes Eisen der Zeit — die Pönalisierung der von der armen Bevölkerung
seit jeher geübten Praxis, Bruchholz im Wald aufzusammeln - vorfanden, hatten
keinen Anlass zu der Annahme, dass der Verfasser dieser Artikel einmal zu den be-
deutendsten Denkern ihres Jahrhunderts gerechnet werden würde. Der 24-jährige
Karl Marx präsentierte sich dort als Prototyp des Junghegelianers: staatskritisch,
sensibel für die Nöte der Armen und allergisch gegen die Phrasen, mit denen die
Mächtigen ihre Privatinteressen zu Allgemeinbelangen aufzublasen pflegen, aber
unverkennbar auf den Fundamenten der Hegelschen Philosophie aufbauend. In
den kommenden Jahren löste Marx sich allerdings zusehends von Hegel. Während
dieser es dem Staat als dem Sachwalter des Allgemeinen noch zutraute, die poten-
tiell zerstörerischen Kräfte der bürgerlichen Marktgesellschaft zu bändigen, hielt
Marx einen solchen Glauben für illusionär. Der moderne Staat sei nicht etwa der
Herr der bürgerlichen Gesellschaft, sondern ihr Diener, und seine Überhöhung
durch Hegel sei nichts als Ideologie.
Die Verdoppelung moderner Gesellschaften in eine reale Welt ökonomischer
Interessenkonflikte und die ätherische Region einer unwirklichen staatlichen All-
gemeinheit hat nach Marx zur Folge, dass derartige Gesellschaften sich nicht mit
einer Straftheorie begnügen können, sondern zwei Theorien benötigen: eine auf
robusten Interessenschutz abstellende Präventionslehre und eine Vergeltungsthe-
orie, die sich auf der Höhe der idealistischen Vernunft- und Freiheitssemantik be-
wegt. Den Funktionsgesetzlichkeiten der bürgerlichen Gesellschaft, die sämtliche
Handlungen auf den Motivationsfaktor Eigennutz herunterrechne, entspreche
es, das Strafrecht als Instrument des Kampfes der Güterbesitzer gegen ihre Fein-
de zu konzipieren. Seine Aufgabe bestehe danach darin, entweder den Egoismus
durch hinreichend eindrucksvolle Sanktionsdrohungen zu neutralisieren (negati-
ve Generalprävention) oder aber ihn dergestalt umzuformen, dass die rechtswid-

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