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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2019 — 2020

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A. Das akademische Jahr 2019
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III. Veranstaltungen
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Stadtrechte und Stadtrechtsreformationen: Interdisziplinäre Tagung der Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch vom 3. bis 5. April 2019
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https://doi.org/10.11588/diglit.55176#0106
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III. Veranstaltungen

späte Mittelalter auf eine Aufzeichnung ihrer Statuten, so wurde das Stadtrecht
von Köln erst 1437 aufgezeichnet (Vortrag von Arend Mihm). Für Mittel- und
Ostdeutschland sowie weite Teile Europas spielte das Magdeburger Recht ei-
ne besondere Rolle, das an viele hundert Städte bis in die heutige Ukraine und
nach Weißrussland weitergegeben wurde. Auch in Ungarn übernahmen zahlrei-
che Städte das sächsisch-magdeburgische Recht, wobei es später teils zu gelehr-
ten Bearbeitungen kam (Katalin Gönczi). Auch das deutschsprachige Altprager
Stadtrecht (1269) ist eine Kompilation aus Brünner-Iglauer und Magdeburger
Recht; es wurde 1579 im Zuge der Stadtrechtserneuerungswelle durch eine mo-
derne Kodifikation ersetzt (Petr Kreuz). Bezeichnenderweise ist das Original-
stadtrecht Magdeburgs selbst nicht erhalten. Auf der Suche nach den Wurzeln
dieses Rechts kann aber das „Magdeburger Weichbild“ eine wichtige Quelle sein
(Bernd Kannowski).
Am Anfang der Stadtrechtsreformationen steht die älteste Nürnberger „Re-
formation“ aus dem Jahr 1479. Ihr Name wurde prägend für die neue Textgattung;
ihre Vorreiterrolle wurde zudem durch die - mit ihr aufkommende - gedruck-
te Publikation (1484) manifestiert (Walter Bauernfeind). Sie zeichnet sich ferner
durch eine besondere Modernität der Sprache aus (Manshu Ide). Wie der Druck
von 1484 sind viele der gedruckten Stadtrechtsreformationen durch aufwändige
Holzschnitte oft namhafter Künstler verziert, deren Bildprogramm die städtische
Legitimation zur Rechtsetzung unterstrich (Andreas Deutsch).
Während in Nürnberg bis 1564 drei weitere Stadtrechtsreformationen folgten,
ließen immer mehr andere Städte Stadtrechtserneuerungen erarbeiten. Hervorzu-
heben ist die in zahlreichen Drucken weit verbreitete Wormser Reformation von
1498/99, die trotz starker Beeinflussung durch das römische Recht vornehmlich
eine Überarbeitung des älteren Wormser Stadtrechts ist (Friedrich Battenberg).
Ebenso wie der Wormser Text diente das von Ulrich Zasius redigierte, hinsichtlich
von Sprache und Systematik besonders originelle Freiburger Stadtrecht von 1520
als Vorbild für zahlreiche weitere Stadtrechtsreformationen (Wendt Nassall). Sehr
oft scheinen die Neufassungen des Stadtrechts einer Konsolidierung der städti-
schen Macht gedient zu haben, so nicht nur in den beiden vorgenannten Fällen,
sondern etwa auch in Duisburg, wo es nach Bürgerunruhen 1513 im Jahr 1518
zur Abfassung eines neuen Stadtrechts kam (Heike Hawicks). Daneben dürften
die Stadtrechtsreformationen dazu gedient haben, durch die Rezeption des römi-
schen Rechts entstehende Rechtsunsicherheiten auszuräumen. Dies gilt etwa für
die beiden Frankfurter Reformationen von 1509 und 1578, die nicht zuletzt auf
die kaufmännischen Sonderinteressen eingingen und das hergebrachte Handels-
recht schützten (Anja Amend-Traut). Die systematisierte Zusammenfassung und
Anpassung des hergebrachten Rechts war dabei nicht nur Reichsstädten ein Anlie-
gen. So erschien 1554 das neue „Gesatzbuch“ der oberpfälzischen Residenzstadt
Amberg im Druck (Johannes Laschinger). Und selbst kleinere Städte leisteten sich

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