Stadtrechte und Stadtrechtsreformationen
in dieser Zeit die Neufassung ihres Stadtrechts. Die damals eher unbedeutende
Reichsstadt Wimpfen ließ ihr neues Recht 1544 aufwändig drucken (Klaus-Peter
Schroeder).
In den bedeutenden norddeutschen Hansestädten kam es erst mit einer auf-
fälligen Verzögerung zu Stadtrechtsreformationen. So stammen die Lübecker „Sta-
tuta“ von 1586, jene von Lüneburg von 1594 und die von Hamburg von 1603/05.
Der Bremer Entwurf eines „Verbeterden Stadtbooks“ von 1606 trat nie in Kraft
(hierzu Albrecht Cordes und Sonja Breustedt). Für Brabant hatte Kaiser Karl V
1531 eine Aufzeichnung des örtlichen Rechts angeordnet, was viele Städte hin-
auszuzögern suchten. So kam es beispielsweise in Löwen (Leuven, Belgien) zwar
zu mehreren Entwürfen, aber erst 1622 konnten die städtischen „Costuymen“ in
Kraft treten (Stephan Dusil).
Bei Weitem nicht alle Städte haben eine Stadtrechtsreformation hervorge-
bracht. Köln blieb bei seinen Statuten von 1437 im Kern bis 1792. In Augsburg
blieb das Stadtrecht von 1276, über die Jahrhunderte hinweg ergänzt, formal bis
zum Ende der Reichsstadt in Kraft. Erneuerungsbemühungen des 16. Jahrhun-
derts bis hin zu einem vollständigen Entwurf einer Neufassung 1596 wurden je-
doch von der damals durch Religionskämpfe und Finanzkrisen gebeutelten Stadt
nicht umgesetzt (Christoph Becker).
Seit dem 19. Jahrhundert wird an den Verwandtschaftsbeziehungen der
Stadtrechte - und verwandter Textsorten - geforscht, um etwa zu ermitteln, wel-
che Quellen einem bestimmten Stadtrecht zugrunde lagen und welche weite-
ren Rechtstexte von diesem Stadtrecht möglicherweise beeinflusst wurden. Auf
der Tagung wurde ein neu entwickeltes elektronisches Verfahren zur Ermittlung
von Textähnlichkeiten in historischen Rechtstexten vorgestellt, mit welchem sich
wörtliche Übereinstimmungen trotz unterschiedlicher Graphie ermitteln las-
sen (Almuth Bedenbender). So ließ sich zeigen, dass das Heilbronner Stadtrecht
von 1541 auf der Wormser Reformation (1498) und dem Freiburger Stadtrecht
(1520) beruht. Auch stützt sich Justin Gobler in seinem „Statutenbuch“ von 1553
auf die Wormser Reformation; Noe Meurer schreibt in seiner „Liberey“ (1597)
gleich mehrere Gesetzestexte aus, so namentlich die Frankfurter Reformation
von 1578.
Höhepunkt des Rahmenprogramms der Tagung war eine vom Verein zur För-
derung der Heidelberger Akademie der Wissenschaften unterstützte öffentliche
Abendveranstaltung: Thomas Wilhelmi und Max Graff präsentierten „Mandate
wider das Zutrinken, Glückspielen, Lärmen und Tanzen“ umrahmt mit histo-
rischen Tänzen und Musik des Ensembles „I Ciarlatani“ unter der Leitung von
Johannes Vogt sowie mit Gesangseinlagen von Christina Kimmel-Schröder und
Nikolaus Schröder.
Sicherlich konnte die Tagung zu einem präziseren Bild von den Stadtrechts-
reformationen als besonderer Quellengattung beitragen. Der Tagungsband ist in
107
in dieser Zeit die Neufassung ihres Stadtrechts. Die damals eher unbedeutende
Reichsstadt Wimpfen ließ ihr neues Recht 1544 aufwändig drucken (Klaus-Peter
Schroeder).
In den bedeutenden norddeutschen Hansestädten kam es erst mit einer auf-
fälligen Verzögerung zu Stadtrechtsreformationen. So stammen die Lübecker „Sta-
tuta“ von 1586, jene von Lüneburg von 1594 und die von Hamburg von 1603/05.
Der Bremer Entwurf eines „Verbeterden Stadtbooks“ von 1606 trat nie in Kraft
(hierzu Albrecht Cordes und Sonja Breustedt). Für Brabant hatte Kaiser Karl V
1531 eine Aufzeichnung des örtlichen Rechts angeordnet, was viele Städte hin-
auszuzögern suchten. So kam es beispielsweise in Löwen (Leuven, Belgien) zwar
zu mehreren Entwürfen, aber erst 1622 konnten die städtischen „Costuymen“ in
Kraft treten (Stephan Dusil).
Bei Weitem nicht alle Städte haben eine Stadtrechtsreformation hervorge-
bracht. Köln blieb bei seinen Statuten von 1437 im Kern bis 1792. In Augsburg
blieb das Stadtrecht von 1276, über die Jahrhunderte hinweg ergänzt, formal bis
zum Ende der Reichsstadt in Kraft. Erneuerungsbemühungen des 16. Jahrhun-
derts bis hin zu einem vollständigen Entwurf einer Neufassung 1596 wurden je-
doch von der damals durch Religionskämpfe und Finanzkrisen gebeutelten Stadt
nicht umgesetzt (Christoph Becker).
Seit dem 19. Jahrhundert wird an den Verwandtschaftsbeziehungen der
Stadtrechte - und verwandter Textsorten - geforscht, um etwa zu ermitteln, wel-
che Quellen einem bestimmten Stadtrecht zugrunde lagen und welche weite-
ren Rechtstexte von diesem Stadtrecht möglicherweise beeinflusst wurden. Auf
der Tagung wurde ein neu entwickeltes elektronisches Verfahren zur Ermittlung
von Textähnlichkeiten in historischen Rechtstexten vorgestellt, mit welchem sich
wörtliche Übereinstimmungen trotz unterschiedlicher Graphie ermitteln las-
sen (Almuth Bedenbender). So ließ sich zeigen, dass das Heilbronner Stadtrecht
von 1541 auf der Wormser Reformation (1498) und dem Freiburger Stadtrecht
(1520) beruht. Auch stützt sich Justin Gobler in seinem „Statutenbuch“ von 1553
auf die Wormser Reformation; Noe Meurer schreibt in seiner „Liberey“ (1597)
gleich mehrere Gesetzestexte aus, so namentlich die Frankfurter Reformation
von 1578.
Höhepunkt des Rahmenprogramms der Tagung war eine vom Verein zur För-
derung der Heidelberger Akademie der Wissenschaften unterstützte öffentliche
Abendveranstaltung: Thomas Wilhelmi und Max Graff präsentierten „Mandate
wider das Zutrinken, Glückspielen, Lärmen und Tanzen“ umrahmt mit histo-
rischen Tänzen und Musik des Ensembles „I Ciarlatani“ unter der Leitung von
Johannes Vogt sowie mit Gesangseinlagen von Christina Kimmel-Schröder und
Nikolaus Schröder.
Sicherlich konnte die Tagung zu einem präziseren Bild von den Stadtrechts-
reformationen als besonderer Quellengattung beitragen. Der Tagungsband ist in
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