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Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2007 — 2007

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I. Das Geschäftsjahr 2007
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Jahresfeier am 9. Juni 2007
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Wolgast, Eike: Pax optima rerum: Theorie und Praxis des Friedensschlusses in der Neuzeit
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https://doi.org/10.11588/diglit.66959#0031
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44 | JAHRESFEIER

tanen beider Seiten, unabhängig davon, wie sie sich während des Krieges verhalten
hatten. Ausführlich wurde im Vertrag von Cateau-Cambresis das Zeremoniell der
Ratifikation geregelt. Nicht nur hatten Dauphin und Parlamente bzw. der Infant und
die niederländischen sowie spanischen Räte der Ratifikation zuzustimmen - der-
gleichen war schon in früheren Friedensverträgen enthalten gewesen —, sondern
diesmal mußte bei der Beeidigung des Friedens durch den einen Vertragspartner ein
Vertreter des anderen anwesend sein. Außerdem wurde der Ablauf der Zeremonie
genau vorgeschrieben: Schwur auf das Kreuz, die Evangelien und den Meßkanon
sowie auf die königliche Ehre. Der Frieden von Vervins 1598 nahm Cateau-Cam-
bresis zum Muster; erstmals wurde ein Normaljahr für die Restitution festgesetzt: der
31. Dezember 1588.
Die Friedensverträge von Münster und Osnabrück stellten nur den Kern eines
umfangreichen Vertragsgeflechts dar, das zwischen 1648 und 1661 entstand: Münster
1648 (Spanien - Niederlande), Roskilde 1658 (Dänemark — Schweden), Pyrenäen-
frieden 1659 (Frankreich — Spanien), Oliva (Polen — Schweden) und Kopenhagen
(Dänemark — Schweden) 1660 sowie Kardis 1661 (Rußland - Schweden). Es han-
delte sich immer um bilaterale Verträge, auch wenn mehrere Parteien am Konflikt
beteiligt gewesen waren. Der im Januar 1648 in Münster abgeschlossene Frieden
zwischen dem König von Spanien und den Generalstaaten der Vereinigten Nieder-
lande war der erste große Vertrag zwischen konfessionsverschiedenen Partnern, die
den Krieg seit achtzig Jahren auch bewußt als Religionskrieg geführt hatten. Daß
sich bei den Verhandlungen unterschiedliche Konfessionskulturen begegneten,
dokumentiert das kleine Gemälde von Gerard ter Borch, das die Beschwörung der
Ratifikation des Vertrags im Mai 1648 im Rathaussaal von Münster wiedergibt — ter
Borch war im Gefolge des spanischen Gesandten Penaranda Augenzeuge des Vor-
gangs, hat jedoch die eigentlich aufeinanderfolgenden Akte der Eidesleistung beider
Delegationen um des größeren Effektes willen zusammengezogen: Der reichgeklei-
dete Penaranda legt die rechte Hand auf das Kreuz, das auf einem aufgeschlagenen
Evangelienbuch ruht, und hält in der Linken das Papier mit der Eidesformel. Die
niederländischen Delegierten in schlichter schwarzer Bürgertracht mit weißem Fall-
kragen erheben dagegen nur die rechte Hand zum Schwur. Der Vertrag benutzte
religiöse Konsensformeln wie „Au nom et la gloire de Dieu“ in der Invocatio oder
„compassion Chretienne“ und „toute la Chretiente“ in der Präambel. Eine Amne-
stie- und Oblivionsformel fehlte; die Besitzgarantie für alle und die Aufhebung sämt-
licher Gerichtsurteile stellte jedoch indirekt die Amnestie sicher. Zur Restitution
zählte auch die Freigabe der Kriegsgefangenen ohne Lösegeld.
Die Verträge des Systems von 1648 bis 1661 orientierten sich im allgemeinen
an den Normen des Westfälischen Friedens: Invocatio, pax-Formel, verbunden mit
Freundschaft und gutem Einvernehmen sowie Wohlverhalten, Amnestie und Oblivi-
on, Freilassung der Kriegsgefangenen. In allen Verträgen fehlte aber die Definition
von 1648: Pax Christiana. Diese Formel blieb auch in der Folgezeit Friedensverträ-
gen vorbehalten, an denen der Kaiser als Vertragsschließender beteiligt war; 1648 stif-
tete damit - auf einen schwedischen Entwurf zurückgehend - eine Tradition, die bis
in die Mitte des 18. Jahrhunderts (letztmals im Frieden von Aachen 1748) hinein
 
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