B. Die Mitglieder
Das bedeutet etwa im Umweltrecht, dass sie naturwissenschaftlich informiert sein
muss. Dem danach Möglichen fügt sie die Perspektive der gerechten bzw. guten
Ordnung hinzu: Menschenwürde, Selbstbestimmung, Gleichbehandlung, Nach-
haltigkeit, Verhältnismäßigkeit. Rechtswissenschaft und Naturwissenschaften ha-
ben also keine methodischen Schnittstellen, sind aber aufeinander angewiesen.
Auch insoweit geht es um Stimmigkeit und Kohärenz, nunmehr nicht allein im
System des Sollens, sondern im Verhältnis von Sein und Sollen.
Dies lässt sich schön im Bereich des Wasserrechts zeigen, mit dem ich mich
seit meinem ersten Marsilius-Fellowship immer wieder befasse: Ein nachhaltiges
Wassermanagement ist ohne naturwissenschaftliche Kenntnisse über die Ressource
Wasser nicht zu verwirklichen. Erst das zunehmende Wissen über die Eigenschaf-
ten von Grundwasser hat ins Bewusstsein treten lassen, dass es nicht sachgerecht
ist, das in den Bodenschichten fließende Grundwasser als Bestandteil des Grund-
eigentums anzusehen. Andererseits können die Naturwissenschaften für das Pro-
blem der Verteilung knappen Wassers keine Maßstäbe bereitstellen. Hierfür bedarf
es wertender Entscheidungen wie der Anerkennung eines Menschenrechts auf
Wasser oder eines „ecological flow“ als Mindestwassermenge in einem Fließge-
wässer zur Erhaltung des ökologischen Gewässerzustands. Die Bestimmung der
genauen Mengen, also die Subsumtion unter den Begriff, ist wiederum nur natur-
wissenschaftlich zu leisten.
Aufgrund des komplementären Verhältnisses von Rechtswissenschaft und
Naturwissenschaften ist das eigentliche Feld ihres Zusammenwirkens die Kombi-
nation ihrer Perspektiven in Bezug auf ganz konkrete Probleme. An einem solchen
Projekt war ich im Rahmen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wis-
senschaften beteiligt, wo es unter dem Titel Gesellschaft - Wasser - Technik um die
Lösung von Wasserknappheits- und Wasserverteilungsproblemen mit Hilfe von
technischen Großprojekten ging.
Zurzeit bin ich an einem Projekt im Rahmen des baden-württembergischen
Wassernetzwerks beteiligt, das ebenfalls ein konkretes Problem betrifft. Das
Projekt hat die schöne Abkürzung DRIeR und steht für „Droughts, Processes,
Impacts and Resilience“. An dem Projekt sind Hydrologen, Forstwissenschaft-
ler, Politik- und Rechtswissenschaftler der Universitäten Freiburg, Tübingen
und Heidelberg beteiligt. Aus der rechtswissenschaftlichen Perspektive geht
es darum, ein naturwissenschaftlich informiertes, d. h. die Auswirkungen von
Trockenheitsereignissen in Rechnung stellendes Trockenheitsmanagement in
Normen zu gießen.
Das Wasserrecht bildet aber nur einen Schwerpunkt meiner Forschung. Ich
befasse mich mit dem Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht in großer Breite.
Das ist in Deutschland nichts Besonderes, sondern ergibt sich daraus, dass wir un-
sere Studentinnen und Studenten für das Staatsexamen in großer Breite ausbilden
müssen und kleine bis mittelgroße Fakultäten sich allzu kleinteilige Spezialisie-
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Das bedeutet etwa im Umweltrecht, dass sie naturwissenschaftlich informiert sein
muss. Dem danach Möglichen fügt sie die Perspektive der gerechten bzw. guten
Ordnung hinzu: Menschenwürde, Selbstbestimmung, Gleichbehandlung, Nach-
haltigkeit, Verhältnismäßigkeit. Rechtswissenschaft und Naturwissenschaften ha-
ben also keine methodischen Schnittstellen, sind aber aufeinander angewiesen.
Auch insoweit geht es um Stimmigkeit und Kohärenz, nunmehr nicht allein im
System des Sollens, sondern im Verhältnis von Sein und Sollen.
Dies lässt sich schön im Bereich des Wasserrechts zeigen, mit dem ich mich
seit meinem ersten Marsilius-Fellowship immer wieder befasse: Ein nachhaltiges
Wassermanagement ist ohne naturwissenschaftliche Kenntnisse über die Ressource
Wasser nicht zu verwirklichen. Erst das zunehmende Wissen über die Eigenschaf-
ten von Grundwasser hat ins Bewusstsein treten lassen, dass es nicht sachgerecht
ist, das in den Bodenschichten fließende Grundwasser als Bestandteil des Grund-
eigentums anzusehen. Andererseits können die Naturwissenschaften für das Pro-
blem der Verteilung knappen Wassers keine Maßstäbe bereitstellen. Hierfür bedarf
es wertender Entscheidungen wie der Anerkennung eines Menschenrechts auf
Wasser oder eines „ecological flow“ als Mindestwassermenge in einem Fließge-
wässer zur Erhaltung des ökologischen Gewässerzustands. Die Bestimmung der
genauen Mengen, also die Subsumtion unter den Begriff, ist wiederum nur natur-
wissenschaftlich zu leisten.
Aufgrund des komplementären Verhältnisses von Rechtswissenschaft und
Naturwissenschaften ist das eigentliche Feld ihres Zusammenwirkens die Kombi-
nation ihrer Perspektiven in Bezug auf ganz konkrete Probleme. An einem solchen
Projekt war ich im Rahmen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wis-
senschaften beteiligt, wo es unter dem Titel Gesellschaft - Wasser - Technik um die
Lösung von Wasserknappheits- und Wasserverteilungsproblemen mit Hilfe von
technischen Großprojekten ging.
Zurzeit bin ich an einem Projekt im Rahmen des baden-württembergischen
Wassernetzwerks beteiligt, das ebenfalls ein konkretes Problem betrifft. Das
Projekt hat die schöne Abkürzung DRIeR und steht für „Droughts, Processes,
Impacts and Resilience“. An dem Projekt sind Hydrologen, Forstwissenschaft-
ler, Politik- und Rechtswissenschaftler der Universitäten Freiburg, Tübingen
und Heidelberg beteiligt. Aus der rechtswissenschaftlichen Perspektive geht
es darum, ein naturwissenschaftlich informiertes, d. h. die Auswirkungen von
Trockenheitsereignissen in Rechnung stellendes Trockenheitsmanagement in
Normen zu gießen.
Das Wasserrecht bildet aber nur einen Schwerpunkt meiner Forschung. Ich
befasse mich mit dem Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht in großer Breite.
Das ist in Deutschland nichts Besonderes, sondern ergibt sich daraus, dass wir un-
sere Studentinnen und Studenten für das Staatsexamen in großer Breite ausbilden
müssen und kleine bis mittelgroße Fakultäten sich allzu kleinteilige Spezialisie-
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