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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0119
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Einleitung

Modifikation von 1774, nur unwesentliche Änderungen (z.B. bei der Gestaltung der Gottesdienste) vorge-
nommen586. Wie 1598 erschien beide Male zusätzlich ein Auszug aus der Kirchenordnung mit den Agenden
für die verschiedenen Gottesdienste und Kasualien587. Bis zu den 1802 von Napoleon Bonaparte erlassenen
„Organischen Artikeln“ (Articles organiques de cultes protestants) bildete die Kirchenordnung die Grundlage
der Straßburger Kirche588.
62. Stellungnahme des Magistrats zur Anfrage des Kirchenkonvents wegen der reformierten Taufpaten und
anderer Themen, 28. März 1601 (Text S. 700)
Während der Magistrat dem Kirchenkonvent mit dem Verbot der Konventikel und des auswärtigen Got-
tesdienstbesuchs (Nr. 60) entgegengekommen war, bremste er den Elan der lutherischen Geistlichkeit in der
Frage der reformierten Paten und bei den sogenannten „Leichenpredigten“ für verstorbene Calvinisten. In
der Kirchenordnung von 1598 waren Reformierte nicht vom Patenamt ausgeschlossen worden. Zwei Jahre
später jedoch wollte der Kirchenkonvent diese nicht mehr als Paten zulassen. Er verwies dabei auf die
Behandlung von lutherischen Paten in reformierten Gebieten589. Der Magistrat lehnte einen solchen Aus-
schluß jedoch am 28. März 1601 in seiner Antwort auf die entsprechende Anfrage des Kirchenkonvents ab,
wobei er nochmals ausdrücklich auf die Bestimmungen der Kirchenordnung hinwies. Zwischen dem refor-
mierten Stadtschreiber Joseph Junth, den der Pfarrer von Alt St. Peter, Johann (II.) Schilling, als Paten
abgewiesen hatte, und dem Kirchenkonvent kam es zu einem jahrelangen literarischen Streit über dieses
Thema590.

63. Verfügung des Magistrats zu den Predigten bei Begräbnissen, 29. April 1609 (Text S. 701)
Der Verfügung des Rats und der XXI vom 29. April 1609 war eine Klage pfälzischer Amtsträger voraus-
gegangen, die sich gegenüber dem Magistrat über die Weigerung des Münsterpfarrers Thomas Schaller und
seines Helfers beschwert hatten, für verstorbene Mitglieder der reformierten Gemeinde Leichenpredigten zu
halten. Unter den Verstorbenen befand sich auch der Magister Theobald Lingelsheim, der mehr als fünfzig
Jahre lang Lehrer am Gymnasium gewesen war591. Eine Woche vor der Verfügung des Magistrats hatte der
Kirchenkonvent am 22. April in einer ausführlichen Stellungnahme das Verhalten des Münsterpfarrers
verteidigt: Der Konvent sah in der Nachgiebigkeit gegenüber den Reformierten ein Abrücken von der
Kirchenordnung. Mit den Ansprachen bei der Bestattung von Calvinisten fürchtete er sich in Widerspruch
zu seinen sonstigen gegen die Reformierten gerichteten Predigten zu setzen. Den Einwand des Magistrats,
wonach die Pfarrer auch für Unwürdige und Kinder Leichenpredigten halten würden, wollte der Konvent
nicht gelten lassen. Die Klage betrachtete er als Intrige der reformierten Seite, welche die lutherischen
Pfarrer beim Rat anzuschwärzen suchte, um Straßburg für den Calvinismus zu gewinnen. Überhaupt sah
der Kirchenkonvent die Stadt von den Reformierten umringt.

586 Revidirte Kirchen-Ordnung, Wie es mit der Lehre Gött-
liches Worts und den Ceremonien, auch mit andern
darzu nothwendigen Sachen In der Kirchen zu Straß-
burg biß hieher gehalten worden und führohin, mit ver-
leyhung Göttlicher Gnade, gehalten werden soll, Straß-
burg: Moritz Carolus Erben 1670 (VD 17, 12:120822N).
587 Forma der Ceremonien, Lectionum und Gebett bey den
Predigten göttliches Worts, dem Kinder-Tauff, der Aus-
spendung des h. Abendmals, Einsegnung newer Ehleute,
Ordination angehender Kirchendiener und der Begräb-
niss der Verstorbenen, Straßburg: Johann Pastorius 1672
(nicht in VD 17 aufgeführt); Forma der Ceremonien,
Lectionum und Gebette bei den Predigten Göttliches

Worts, der Kinder Tauf, der Ausspendung des heil.
Abendmals, Einsegnung newer Ehleute, Ordination
angehender Kirchendiener und der Begräbniß der Ver-
storbenen, In der Kirchen zu Straßburg gebräuchlich,
Und auß derselben Kirchen Ordnung in diß Handbuech-
lin zusamen gebracht, Straßburg 1774.
588 Vgl. Bornert, Réforme, S. 262.
589 Vgl. Horning, Handbuch XVII. Jh„ S. 117.
590 Vgl. ebd., S. 117; Adam, Kirchengeschichte Straßburg,
S. 394.
591 Vgl. Bopp, Geistliche, Nr. 3210; Schindling, Hoch-
schule, S. 63, 95 und 112 mit Anm. 27.

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