Straßburg
dann burgerin und burgers kinder ohne sondere er-
hebliche und hochbewegliche6 ursach eingenomen
werden sollen. Das auch hinfüro solch einnemen nit
bey der priorin oder muther und verweserin des clo-
sters, sonder bey ihnen als einem magistrat und
obrikeit dieser statt stehn soll, also, wann ein burger
oder frembder sein dochter oder freindin7 in mehr
bemelter häuser eines thun wolt oder ein dochter für
sich selbs darein begeren wurde, das dieselbige zu
vorderst bey einem rath mit vermeldung der ursa-
chen, was sie dazu bewogen, ansuchen und mit der
selben | wissen und willen eingenomen werde. Und
soll ein dochter, die also eingenomen wirt, nicht un-
der acht jar alt sein. Doch das es mit dem einnemen
solcher personen also gehalten, das die häuser nicht
überladen, auch viele der personen halb kein unord-
nung erwachs, sonder so vil mehr und besser zucht
erhalten werden möge. Das auch die personen, die in
deren gotshäusern eins angenomen werden, neben
ehrlicher klaydung zway oder zum wenigsten ein
hundert gulden nach eines raths erkantnuß und der
personen vermögen, und das selbig eintweders in ba-
rem gelt oder gewissen zinsen und gülten, einbringen
oder sich die eltern die selbig summam, das hundert
zu fünff zu verzinsen, verschreyben und das hauß,
das es gnugsam habhafft8 sein mag, versichern sol-
len.
Und so einer solchen personen, die zeitt sie in be-
rürter clöster einem sein und wohnen wirdt, von ih-
ren eltern | oder andern ihren freunden etwas erb-
lichb zufallen testiert oder legiert wurd, darmit soll
es gehalten werden als nach steth: Nemlich, so sol-
len alle und jede solche ererbte und anerstorbne gü-
ther9, sie seyen liegend oder farend, wie die namen
haben mögen, ordenlich inventirt, auffgeschriben
und drey gleich lauttende inventaria darüber auff-
gericht, darein eins der tochter freindschafft, das an-
b Korr. aus: erberlich.
6 Beweglich = zwingend, triftig, s. FWb 3, Sp. 2239.
7 Verwandte.
8 Mit Besitz versehen, s. Grimm, DWb 10, Sp. 89.
9 Durch den Todesfall eines anderen zugefallene Güter, s.
FWb 1, Sp. 1072f.
der ihrem vogt, den sie in alweg haben und behal-
ten, und das dritt dem hauß uberantwurt werden
soll, auff das jetweders tail sich demnach zugerich-
ten hab. Und soll von solchen ererbten gütern der
dochter sampt dem closter die ligenden güther zin-
sen, gilt und bargelt ihr lebenlang zu nutz und nies-
sen haben und das eigentumb der dochter und ihren
erben verfangen10 und vorbehalten sein, also, wann
ein solche person in dem hauß abgehe, das ihre rech-
te natürliche erben nach | irem absterben das eigen-
thumb wider gäntzlich heimfallen, allein die ent-
pfangene nutzung außgeschloßen, die dem closter
pleiben soll. Sovil aber silbergeschirr und klein-
oter11 belangt, da soll die dochter ungeverlich, je
nach dem die erbschafft reichlichs, bitz je fünff und
zweinzig gulden zu ihren handen zunhemen möge
und macht12 haben. Das überig also alles sampt ih-
rem haußrhat soll durch ihren vogt verwharet oder,
je nach gelegenheit der personen und bewilligen der
oberkeit, verkaufft und zu beßerm ihrem nutz ange-
wendet werden.
Es sollen auch neben den personen, also, wie obsthot
mit einem pfrundengelt eingenhomen werden, in ei-
nem jeden der dreyen clöster von jungen döchtern
drey oder viere ohne einich zu- oder pfrundengelt,
doch auch mit vorwyßen der oberkeit, eingenhomen
werden mögen, dieselben zu dienst der anderen per-
sonen anzuziehen.
Welche auch also fürter inn der clöster oder heußer
eines khomen, hievor darinn sein oder | gelaßen, die
sollen mit kheinen ewigen gelübden verstrickt13 sein
noch werden, sondern jederzeit frey sthon, wann
und in welcher zeit ihnen geliebd, gelegen unnd ge-
fellig sein würde, wider herauß zukhomen zu ihren
freunden oder sich inn ehelichen standt zubegeben,
uf nachgesezte maß und mit der fernern bescheiden-
10 Zugestanden.
11 Kleinodien.
12 Zu der Paarformel möge (Kraft, Befugnis) und macht s.
DRW 9, Sp. 819f.
13 Gebunden, s. Grimm, DWb 25, Sp. 1803.
454
dann burgerin und burgers kinder ohne sondere er-
hebliche und hochbewegliche6 ursach eingenomen
werden sollen. Das auch hinfüro solch einnemen nit
bey der priorin oder muther und verweserin des clo-
sters, sonder bey ihnen als einem magistrat und
obrikeit dieser statt stehn soll, also, wann ein burger
oder frembder sein dochter oder freindin7 in mehr
bemelter häuser eines thun wolt oder ein dochter für
sich selbs darein begeren wurde, das dieselbige zu
vorderst bey einem rath mit vermeldung der ursa-
chen, was sie dazu bewogen, ansuchen und mit der
selben | wissen und willen eingenomen werde. Und
soll ein dochter, die also eingenomen wirt, nicht un-
der acht jar alt sein. Doch das es mit dem einnemen
solcher personen also gehalten, das die häuser nicht
überladen, auch viele der personen halb kein unord-
nung erwachs, sonder so vil mehr und besser zucht
erhalten werden möge. Das auch die personen, die in
deren gotshäusern eins angenomen werden, neben
ehrlicher klaydung zway oder zum wenigsten ein
hundert gulden nach eines raths erkantnuß und der
personen vermögen, und das selbig eintweders in ba-
rem gelt oder gewissen zinsen und gülten, einbringen
oder sich die eltern die selbig summam, das hundert
zu fünff zu verzinsen, verschreyben und das hauß,
das es gnugsam habhafft8 sein mag, versichern sol-
len.
Und so einer solchen personen, die zeitt sie in be-
rürter clöster einem sein und wohnen wirdt, von ih-
ren eltern | oder andern ihren freunden etwas erb-
lichb zufallen testiert oder legiert wurd, darmit soll
es gehalten werden als nach steth: Nemlich, so sol-
len alle und jede solche ererbte und anerstorbne gü-
ther9, sie seyen liegend oder farend, wie die namen
haben mögen, ordenlich inventirt, auffgeschriben
und drey gleich lauttende inventaria darüber auff-
gericht, darein eins der tochter freindschafft, das an-
b Korr. aus: erberlich.
6 Beweglich = zwingend, triftig, s. FWb 3, Sp. 2239.
7 Verwandte.
8 Mit Besitz versehen, s. Grimm, DWb 10, Sp. 89.
9 Durch den Todesfall eines anderen zugefallene Güter, s.
FWb 1, Sp. 1072f.
der ihrem vogt, den sie in alweg haben und behal-
ten, und das dritt dem hauß uberantwurt werden
soll, auff das jetweders tail sich demnach zugerich-
ten hab. Und soll von solchen ererbten gütern der
dochter sampt dem closter die ligenden güther zin-
sen, gilt und bargelt ihr lebenlang zu nutz und nies-
sen haben und das eigentumb der dochter und ihren
erben verfangen10 und vorbehalten sein, also, wann
ein solche person in dem hauß abgehe, das ihre rech-
te natürliche erben nach | irem absterben das eigen-
thumb wider gäntzlich heimfallen, allein die ent-
pfangene nutzung außgeschloßen, die dem closter
pleiben soll. Sovil aber silbergeschirr und klein-
oter11 belangt, da soll die dochter ungeverlich, je
nach dem die erbschafft reichlichs, bitz je fünff und
zweinzig gulden zu ihren handen zunhemen möge
und macht12 haben. Das überig also alles sampt ih-
rem haußrhat soll durch ihren vogt verwharet oder,
je nach gelegenheit der personen und bewilligen der
oberkeit, verkaufft und zu beßerm ihrem nutz ange-
wendet werden.
Es sollen auch neben den personen, also, wie obsthot
mit einem pfrundengelt eingenhomen werden, in ei-
nem jeden der dreyen clöster von jungen döchtern
drey oder viere ohne einich zu- oder pfrundengelt,
doch auch mit vorwyßen der oberkeit, eingenhomen
werden mögen, dieselben zu dienst der anderen per-
sonen anzuziehen.
Welche auch also fürter inn der clöster oder heußer
eines khomen, hievor darinn sein oder | gelaßen, die
sollen mit kheinen ewigen gelübden verstrickt13 sein
noch werden, sondern jederzeit frey sthon, wann
und in welcher zeit ihnen geliebd, gelegen unnd ge-
fellig sein würde, wider herauß zukhomen zu ihren
freunden oder sich inn ehelichen standt zubegeben,
uf nachgesezte maß und mit der fernern bescheiden-
10 Zugestanden.
11 Kleinodien.
12 Zu der Paarformel möge (Kraft, Befugnis) und macht s.
DRW 9, Sp. 819f.
13 Gebunden, s. Grimm, DWb 25, Sp. 1803.
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