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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0472
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Straßburg

außer den eltesten darzu verordnet werden, die die
jungen in demselben unterweißen und lehren und zu
dem allem des tags ein gemeine und nicht abgeson-
derte wohnung haben. Dazü sollen sie auch alle zu-
gleich zur kuchen-c und anderer haußhaltung ange-
führt und unterwiesen werden und es im selben un-
ter ihnen umbziehen laßen, auf das sie im fall, eine
wieder herauß kommen, zur haußhaltung, oder im
fall, sie in dem kloster verharren, demselben desto
verstendiger und ihren mitschwösteren zudienen,

auch die nachkommenden zuunterweisen, desto
tauglicher seien.
Und soll in diesem allem die fürsehung beschehen,
das kein zanck, hader, neid oder haß unter ihnen
geduldet, sondern die zu aller gelaßenheit und sanft-
mut angehalten und je eine der anderen und sonder-
lich die jüngeren den elteren zudienen angewiesen
werden. I

Von verwaltung des klosters

Auß obbemeldten personen sollen allweg ein muter
und zu derselben sechs von den eltisten und taug-
lichsten, deren keine unter fünf und zweinzig jahren
alt, außgezogen und erwehlet werden. Dieselben sol-
len alle des klosters verwaltung und die priorin oder
muter fürnemlichs auffsehens haben, das christliche
zucht und wesen gehalten und erhalten werden. Die
ubrigen sollen der maßen abgetheilt sein20, das eine
als ein schafnerin die haußhaltung versehe, die an-
der den jungen töchter schreiben und lesen, auch
den catechismus lehre und die dritt, das sie zur ar-
beit angehalten und unterwiesen werden, die ande-
ren zu anderen ämptern.

Die muter oder priorin sampt den zugeordneten
rhatsmüteren sollen auch geloben, des closters nutz
und frommen zuschaffen, deßelben schaden und
nachtheil zuwarnen undt zuwenden, auch darob und
darumb zusein, das nach christlicher zucht und er-
barkeit gelebt werde.
Was der zeitlichen güter halben zuhandlen sein
wirdt, das solle fürtherhin allweg wie bißher mit rhat
der zugeordneten pfleger verhandlet werden, die es
jedes mals, wo von nöten, an unsere herren gelangen
[lassen] sollen. Deßgleichen, wo ihnen sonst etwas
wüchtigs fürfiel, sollen sie auch jeder zeit derselben
rhat haben.

Von straf deren, so dieser kloster ordnung nit geleben

Die jungen jungfräwlin, wo die etwas mißhandlen,
sollen von der muter oder den zugeordneten zucht-
meisterin, wie | ein muter ihre kinder zustrafen
pflegt, gezüchtiget, die erwachsenen, wo sie es be-
schulden21, sunst mit ernstlichen worten oder mit
abbruch22 wein, speiße oder anders nach gelegenheit
gestraft werden. Wa aber befunden, die sich ab sol-

c Korr. aus: kirchen.
20 Aufgeteilt werden, s. FWb 1, Sp. 435.

cher straf nit beßeren und christlicher zucht gar wi-
derspennig sein wurden, die sollen mit vorwißen der
pfleger ihren eltern wider heimgeschickt werden.
Und im fall, da Gott vor sei, das sich eins mit manß-
personen in unehrliche gemeinschaft legt, soll die
auch ihr pfründen gelt verwirket haben.

21 Etwas verschulden, s. FWb 3, Sp. 1760.
22 Entzug, Schmälerung, s. FWb 1, Sp. 31.

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