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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0550
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Straßburg

Dis belangt die eherichter
Wenn auch die eherichter aus verhör der zeugen
oder eigener bekantnus der partheyen ein ehebruch
befunden, dann sollen sie die oder den selben für
rath weisen, ihre gebührende straf darüber habend
zu empfahen. Es sollen auch die ernanten eherich-
tere ein eigen insiegel haben, damit sie ihre geschäft
versieglen. Soll darum in schriften stehen: Eherich-
ter der stadt Straßburg, und inwendig der stadt
Straßburg wappen.
Die unterhaltung der eherichter und
des schreibers besoldung
Weiter den unterhaltung halb der eherichter, ihres
schreibers und bote ist erkannt, dieweil aus dem ze-
del, |358| den uns der schreiber übergeben, vermer-
cket, daß die gefäll31 solches ehegerichtc nicht erhal-
ten mögen, und solch ehegericht gemeiner burger-
schaft zu gut aufgericht und gemein stadt geschäft
ist, daß dann ihrem schreiber jedes halb jar 10
pfund pfenning von dem Pfenningthurn sollen gelie-
fert werden, die eherichter und ihren botten damit
zu besolden. Es soll auch der schreiber zu jedem ge-
richt aufschreiben in ein register, wer zugegen. Des-
gleichen soll er auch allen gefäll, so von urthel und
strafgeld oder versäumnuß dem ehegericht verfal-
len, aufzeichnen, das geld in ein besondere büchsen
stoßen32 und zu dem halben jahr auf den Pfenning-
thurn liefern und da herrechnen, was er also
eingenommen und ausgeben hat.

c Hs.: ehegerichts.

31 Einkünfte, s. Grimm, DWb 4, Sp. 2098f. und DRW 3,
Sp.1397.
32 Einwerfen, einlegen.
33 Der Kläger konnte seine Klage summarisch oder in ein-
zelne Anklagepunkte aufgeteilt bei Gericht einreichen;
entsprechend wurde dann die Verhandlung geführt. Vgl.
FWb 2, Sp. 199.
34 Zu einer bestimmten Höhe auflaufen, s. FWb 1, Sp. 1294
und Schwäb. Wb. 1, Sp. 231.
35 Zu den vier Fronfasten (Quatember), s. Grotefend,
Taschenbuch, S. 16.

Und als in den vorigen des schreibers ordnung ge-
meldet wird, daß dem schreiber von verhör eines
zeugen, wo summarie procediert wird, 1 schilling
solle zugehören, wenn aber articuliert33, sollen ihm
2 schilling, von einer verzeichnus 1 und von |359| ei-
nem urthelbrief 8 schilling werden, welches alles, so
man es zusammen rechnet, jedoch | [...] † ein gerin-
ges anlauft34, dann wenig urthelbrief genommen
werden, daß dann ihme zu den gefällen, hierher be-
stimmt, jeden Fronfast35 30 schilling von dem Pfen-
ningthurn gegeben werden.
Letzlichs, weil der gemeine seckel durch zuordnung
mehrer persohnen auch mehr beschwert würd, sin-
temal36 alle halb jahr bei dem Pfenningthurn
10 pfund pfenning zu bezahlung der herren eherich-
ter und des botten37, soll das urthelgeld, so bisher
fünf schilling gewesen, hiemit uff zehn schilling
pfenning erhöht sein, gleichwohl beeden, doch allein
den vermöglichen partheyen abgenommen38, und
welchers es bey der handtreu betheuren39 will, das er
nichts vermüg, dessen erlassen, und zu austrag40 der
sachen obsiegendem theil jene zehn schilling wieder
gegeben, das übrige uff den Pfenningthurn geliefert
und daselbst gebührlich verrechnet werden.
Actum et decretum, soviel die erläuterte und ver-
besserte puncten anlangt, Mittwoch, den 25. Junii,
im 1589. jahr.

36 Weil, da ja, s. Grimm, DWb 16, Sp. 1211.
37 Der Satz ist unvollständig.
38 Zwar soll für beide Parteien das erhöhte Urteilsgeld gel-
ten; es soll aber nur denjenigen abgenommen werden, die
es zu zahlen vermögen. Bei der Verbindung gleichwohl
[...] aber / jedoch tritt das gleichwohl in den Vordersatz,
der dadurch zum Konzessivsatz wird, s. Grimm, DWb
7, Sp,. 8271.
39 Eidesstattlich versichern, s. DRW 5, Sp. 143f. und
DRW 2, Sp. 215.
40 Nach Abschluß, s. FWb 2, Sp. 1468.

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