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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0687
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61. Kirchenordnung

Was dann also von fürgebrachten Sachen in gemein
für gut erkand und beschlossen wirdt, Sollen sich die
es furgebracht haben oder die es sonsten anlanget,
zum höchsten befleißigen, demselben zugeleben und
im Werck nach zusetzen, Auch im in alleweg gemäß
in verrichtung ihres Ampts und der Kirchen Ge-
schäffte zu handlen. Da auch einem oder mehren,
was vorgemelter gestalt im Convent einhellig er-
kandt wirdt, außerhalb des Convents gegen jemand
zuverrichten würde aufferlegt und befohlen, Sollen
der- oder dieselbige ohn alles verwegern664 sich gut-
willig erzeigen und gebrauchen laßen, Auch, was sie
außgerichtet und wie die Sache an ihr selber be-
schaffen, im nächst darauf folgenden Conventu wi-
der fürbringen und auffs trewlichste referiren und
berichten.
Wann dann alle Artickel, so in der ersten Umb-
frag fürgebracht und angezeigt werden, auf vorer-
zehlte weise freundlich, brüderlich und einhellig ab-
gehandelt und entschieden und also ferners nichts
ubrig, Solle der Präsident den Convent, wie er ihn
mit einem Psalmen angefangen, also auch mit Ver-
lesung des drauff gleichfolgenden Psalmen wider-
umb beschliessen und des Convents Personen
Gottes gnade befehlen. |307|
Da sichs aber zutragen würde, das in der Umb-
frag und erstem Ansprechen665 entweders nichts
davon zu rathschlagen were oder doch wenig, das
kurtz und bald verrichtet, würde fürgebracht, So
soll der Präsident, damit man nicht umbsonst oder
ohn Frucht zusamen kommen, Entweder auß dem
verlesenen Psalmen oder sonst auß einem andern
Spruch der heiligen Schrifft, hierzu dienstlich, als
1. Timoth. 3, Item Actor. 20 [17-38], den gegenwer-
tigen Convents Personen eine kurtze Vermanung
thun, sie ihres Standts und Ampts erinnern, dem
fleißig, trewlich und Gottsfürchtig außzuwar-
ten666, Und das sie sich der Christlichen Liebe, des
Friedens und Einigkeit gegen einandern befleißigen,
auch im Creutz gedultig sein und mit dem Gebett
für das Anliegen der gantzen Christenheit mit ernst
anhalten wollen, freundlich zusprechen.
664 Verweigern.
665 Befragen.
666 Nachzukommen, s. FWb 2, Sp. 1507-1509.

Im fall aber, Das sichs begebe, das der Präsident, so
von der Oberkeit einem Convent gegeben wirdt,
entweder Leibs schwacheit oder sonsten anderer Ge-
schäffte halben, nit erscheinen oder selbs gegenwer-
tig das Präsidenten Ampt verrichten könde, So soll
ihne der erste unter den Pfarrern versehen, An seine
statt den Convent anfahen und alles, wie vorstehet,
aufs trewlichst verrichten.
Straff deren, die den Convent ohn redliche
Ursachen versaumen und außbleiben
Damit die Convent desto fleißiger besucht und voll-
kommen gehalten werden, Ist für gut angesehen,
eine Straff aufzulegen denen, so ohne redliche und
erhebliche Ursachen entweder spat kommen oder
auch gar außbleiben, Als nemlich für jedes mal ein
halben |308| Batzen. Es sollen aber alle die gemelte
Straffe verfallen sein und fur die, so zu spat kom-
men und den Convent versaumet haben, gehalten
werden, Die nach verlesnem Psalmen, wenn der
Präsident angefangen umbzufragen, in den Convent
kommen. Und soll die Convents Personen, außge-
nommen die drei Herren Kirchenpfläger, so frei ge-
halten werden667, keine Ursach entschuldigen der
Versaumnuß oder des gantzen Außbleibens, On al-
lein Leibs kranckheit und nothwendige Kirchen Ge-
schäffte, die keinen Verzug leiden und weder vor
noch hernach könden verrichtet werden, Oder da
sichs zutrüge, das einer notwendiger oder ehehaften
Geschäfte668 halben nit köndte in der Statt sein. Pri-
vat sachen aber und was zeitliche Geschäffte sind,
sollen zu keiner Entschuldigung weder fürgebracht
noch angenommen werden.
Und damit alles disputiren abgeschnitten seie, Soll
die Ubertrettung zu urtheilen einem jeden selbst
heimgestellet sein, Das er sich auff sein eigen Ge-
wissen bei der Trew, damit er dem Kirchenconvent
verwandt ist, selber riege669 Und also ohne abforde-

667 Welche die Regelung nicht trifft.
668 Begründeter Angelegenheiten.
669 Anzeige.

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