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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0688
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Straßburg

rung670 dem verordneten Syndico des Convents die
Straff erlege. Dabei alle und jede Convents Perso-
nen vermanet sein wollen, den Kirchenconvent und
die Sachen, so darinnen tractiert werden, in so ho-
hem Werth und Ehren zuhalten, Das, so es sich zu
zeiten begebe, das sie ihrer privat Geschäffte halben
verhindert gleich zum anfang des Convents nicht
kommen könden und also die Straff verfallen weren,
Sie darumb nicht gar außen bleiben, sondern gleich-
wol sich im Convent gegenwertig einstellen und die
ubrige zeit des noch werenden Convents verhelfen,
zu Gottes ehren und der Kirchen erbawung fürge-
brachte Geschäfte richtig zu machen. Da aber des-
sen unangesehen gleichwolf |309| jemand gar auß-
bleiben würde, Der soll doppele Straff, das ist, an
statt des halben einen gantzen Batzen, verfallen und
dem Syndico zu liefern schuldig sein.
Das verfallene Straffgelt aber soll der Syndicus flei-
ßig einsamlen und auffschreiben. Wie und wozu
dann solch Gelt soll außgegeben werden, soll jeder
zeit zu erkandtnuß des Kirchen Convents stehen
und bleiben. Und soll der Syndicus seines Einne-
mens und Außgebens järlich in dem ersten Conven-
tu nach dem Schwörtage671 ordenliche Rechnung
und Lieferung672 thun, Auch also bald seines Ampts
erlaßen und ein anderer an seine statt verordnet
werden, Er aber das nachfolgende jahr uber des
Convents Schreiber sein. Doch sollen sie beide, der
Syndicus und der Schreiber, also einandern die Hän-
de bieten, das, welcher unter inen umb rechtmäßiger
Ursache willen dem Convent nit beiwohnen kan, der
ander sein Ampt versehe.
Von was Sachen im Kirchen Convent geredet und
gerathschlaget werden soll
Im Kirchenconvent wird von dreierlei unterschied-
lichen Sachen gehandelt: Das erste ist von Bestel-
κ I. Bestellung des wochentlichen Kirchendiensts.
λ Monatlicher grosser Bettag.
μ Die hohe Festa.
ν Bußpredigten.
ζ Grosse Catechismus Predigt und Sontäglicher Kinder-
bericht.
f C (1603): gleichwo

lung des wochentlichen Kirchendiensts, Das ander
von der Disciplin der Kirchen, Das dritte von
Christlicher Anführung und Ubung der herwachsen-
den Jugent in Geschäfften, die Religion und den
Gottesdienste belangend.
κZum ersten, Zu bestellung des wochentlichen Kir-
chendiensts gehöret Erstlich, Das Sontäglich in al-
len Pfarren einhellig und gleichförmig Gottes wort
geprediget werde Und die Predigten alle ordenlich
bestellet seien, die |310| Amptpredigten in allen Pfar-
ren, die zwo Mittagspredigten im Münster und zu
S. Aurelia und die Abendpredigt im Münster, Wie
dergleichen durch die gantze wochen alle Frügebett
und die Predigten im Münster zu acht Uhren und
auf den Abend, Welche dann unter die Pfarrer und
Freiprediger außgetheilet werden.
λFürs ander, Das die große Monatliche Bet-
tage673 bestellet und die vergleichung des Texts ge-
macht werde, so darauf einhellig in allen Pfarren soll
fürgetragen und erkläret werden.
μFürs dritte, Das dergleichen die hohen Festa,
als Weihenachten, Newe jahr, Charfreitag, Ostern,
Auffartstag, Pfingsten, mit den Predigten und an-
dern Christlichen Ceremonien, wie allwegen von an-
fang der gantzen Christenheit bräuchlich gewesen,
ehrlich und zierlich674 gehalten werden.
νFürs vierte, Da zun zeiten von wegen sorglicher
Leuffte, als Thewrung, Krieg, Pestilentz und dero-
gleichen Gefahr, das Volck in sonderheit vermahnet
sein muß, Das man sich abermalen der Einhelligkeit
vergleiche, wie und welcher gestalt, zur Besserung
und Erbawung der gantzen Kirchen, die Predigten
zur Buß und wahrer Gottseligkeit gleichförmig ab-
gehn und geschehen sollen.
ζFürs fünfte, Das man sich der grossen Catechis-
mus predigt, so im jahr viermal gehalten wird, mit
einandern vergleiche. Und dann, das Sontäglich in
allen Pfarren die Kinderlehr mit sonderm fleiß und
670 Aufforderung, s. FWb 1, Sp. 114.
671 Zum Schwörtag vgl. die Einleitung, S. 24.
672 Auszahlung, Aushändigung.
673 Zu den großen Bettagen s. die Einleitung zu Nr. 16 in
diesem Band.
674 Ehrerbietig und ordentlich.

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