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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0701
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61. Kirchenordnung

Also und herwiderumb sollen auch die Personen,
so einandern mit Blutfreundschafft in der Beseits
Linien hinabwerts zu rechnen verwandt, sich unter-
einandern zuvermählen nit macht haben, In erwe-
gung, das solche Personen gleich als für unsere
Söhne geachtet werden. Und zu mehrer erleuterung
dieser Regul, So wollen wir, Das die Schwester nit
soll nemen hinabwerts ihres Bruders noch ihrer
Schwester Sohn. Deßgleichen soll sie auch nit nemen
ihres Bruders Sohn sohn Noch irer Schwester Sohns
Sohn, noch ires Bruders Tochter Sohn, Noch der
Schwester Tochter Sohn. Item, sie soll auch nit nem-
men ihres Bruders Sohns Sohns sohn Noch ihrer
Schwester Sohns Sohns sohn, Noch ihres Bruders
Tochter Tochter Sohn, Noch ihrer Schwester Toch-
ter Tochter Sohn.
Weiter wöllen wir, Das die ubrige Blutsfreunde in
der Beseits Linien, so nit für Eltern oder Kinder
hinauff- oder hinabwerts gerechnet werden, biß in
den dritten Grad ungleicher Linien einschließlich nit
zusamen heurathen sollen noch mögen. Und zu rich-
tiger Erklärung dieser general Regul, So wöllen wir,
das nit allein kein Geschwistriget, als Bruder und
Schwester, sie seien von eim oder zweien Banden,
Ehelich oder Unehelich |342| erborn (welches dann in
allen Rechten abschewlich), zusamen nit heurathen,
Sondern auch ihre Kinder sich mit einandern nit
vermählen sollen, Ungeachtet, das sollichs sonst in
Biblischen und Keiserlichen Rechten unverbotten.
Nit anderst wöllen wir auch, Das geschwistrige
Kindskinder, Wann sie in ungleicher Linien sind,
einandern zur Ehe nit haben sollen, Auß ursachen,
das solches dem alten, wol hergebrachten Herkom-
men zuwider, auch sonst bei aller Erbarkeit etwas
ärgerlich und verweißlich.
Und zu noch mehrem Verstand wöllen wir
Exempelsweiß, Das keiner seines Großvaters Bru-
ders oder Schwester Tochter, Und also auch nit sei-
ner Großmuter Bruders oder Schwester Tochter, So
mit ihme im dritten Glied in ungleicher Linien ver-
wandt, zur Ehe nemmen noch beschlaffen soll.

734 Vgl. Lex. d. MA. 3, Sp. 1623f. (Bestimmung des IV. La-
terankonzils von 1215).

Aber im Dritten Gradu gleicher Linien wöllen
wir die Ehe von wegen der Blutfreundtschafft in der
Beseits Linien niemandts verbotten, sondern menig-
lich erlaubt und frei gelaßen haben, Unangesehen,
das es bei unsern Vorfahrn anderst in Ubung gewe-
sen Und dem Bäpstlichen Rechten nach erst im
fünfften Gradu den Collateral oder Beseits Freün-
den die Eheliche verbindung ist vergönt oder ge-
stattet worden734.
Biß hieher haben wir genugsamlich außgefürt, wel-
che Personen von wegen der Blutverwandtnuß zu-
samen heurathen mögen oder nit. |343| Nun wöllen
wir auch unterschiedliche Anzeig thun, Welchen
Personen die Schwagerschafft an Ehelicher Verbin-
dung verhinderlich sein soll oder nit.
Und anfänglich wöllen wir, Das der gemeinen
Regel nach eines jeden Eheweibs Blutfreunde ihrem
Ehemann Schwagerschafft halben in dem Glied zu-
gethan sein sollen, Wie sie dem Weib der Blut-
freundschafft halben verwandt sind, Zum andern
und herwiderumb, Das alle Blutfreunde des Mans
seinem Weib in dem Gradu der Schwagerschafft zu-
gethan sein sollen, Wie sie dem Man der Blut-
freundschafft halben verwandt. Und demnach, Wie
weit sich die Prohibition oder Verhinderung in der
Blütfreundschafft erstrecket, also weit erstreckt sie
sich auch in der Schwagerschafft. Dann gleicher ge-
stalt, wie sich einer von seinen Blutsfreunden ent-
halten soll, Also ist er auch schuldig, sich von seines
Weibs Freunden zu enthalten, Unnd in solcher mas-
sen das Weib von ihres Mans Freunden.
Und zu unterschiedlicher erleuterung jetzgesetz-
ter Reglen, So wöllen wir Erstlich, das in auff- und
absteigender Linien der Schwager- oder Magschafft
die Ehe in infinitum und durchauß verbotten sein
soll, |344| Also und der gestalt, Das der Sohn nit sol
nemen, hinauffwerts zu rechnen, seine Stieffmuter,
Es sei die erste, andere oder die dritte, welche sein
Vater zur Ehe gehabt. Zum andern, So soll er nit
nemen seins Weibs Stieffmuter, welche ihr Vater
nach im verlaßen. Zum dritten Soll er nit nemen
seine Schwieger- oder seins Weibs Muter. Zum vier-

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