Straßburg
ten Soll er nit nemen seins Vaters Braut oder Ver-
mähelte, welche sein Stieffmuter solt worden sein,
wa der Vater bei Leben blieben were. Zum fünften
Soll er nit nemen seiner Braut Muter, das ist die,
mit welcher Tochter er sich zuvor verlobet und doch
nit Hochzeit mit ihr gehabt hat. Zum sechsten Soll
er nit nemen seiner Stieffmuter Muter oder seines
Stiefsvaters Muter, Item seines Weibs Großmuter,
sie seie des Vaters oder der Muter Muter. Deßglei-
chen soll er nit nemen seines Großvaters Weib, das
ist seines Vaters oder seiner Muter Stieffmuter,
Noch auch seiner Stieffmuter Großmuter oder sei-
nes Stieffvaters Großmuter, Noch seines Weibs
Großmuter Muter oder ihres Großvaters Muter,
Noch auch der Großmuter oder Großvaters Stieff-
muter.
Diese Personen alle sind in der Auffsteigenden
Linien verbotten, In bedacht, das sie für unsere
Müter gehalten werden.
Gleicher gestalt sollen auch nachfolgende Personen
von wegen der Schwagerschafft in |345| der Auffstei-
genden Linien darumb verbotten sein, Das sie für
unsere Väter zuhalten. Als nemlich: Die Tochter soll
nit nemen hinauffwerts ihren Stieffvater, Er seie der
erste, andere oder dritte, welchen ihr Muter zuvor
zur Ehe gehabt hat. Zum andern, So soll sie nit ne-
men ihres Mans Stieffvater, welchen sein Muter
nach ihr gelaßen. Also soll sie auch nit nemen ihren
Schwäher oder ires Mans Vater Noch irer Muter
Breutigam oder Vermählten, welcher ihr Stieffvater
solt worden sein, wa die Muter were in Leben blie-
ben. Item, Sie soll nit nemen ihres Breutigams Va-
ter, das ist den, mit welches Sohn sie sich zuvor ver-
lobet und doch nit beigeschlaffen hat. Item, Sie soll
nit nemen ihrer Stieffmuter oder Stieffvaters Vater
Noch ihres Mans Großvater oder Großmuter Man,
das ist, ihres Vaters oder ihrer Muter Stieffvater.
Deßgleichen soll sie nit nemen ihres Stieffvaters
oder Stieffmuter Großvater Noch ires Mans Groß-
vater oder Großmuter Vater, Auch nit irer Groß-
muter Muter Man, das ist, ihrer Großmuter Stieff-
vater, Noch ires Großvaters oder Großmuter Muter
Man, das ist, ihres Großvaters oder Großmuter
Stieffvater.
Zum andern, So wöllen wir, Daß die nachfolgende
Personen in Absteigender Linien | 346| von wegen der
Schwagerschafft sich unter ihnen selbs Ehelich zu-
verheurathen nit macht haben sollen, Auß ursachen,
das solche Personen für unsere Töchter gehalten
werden. Als nemlich: So soll der Vater oder Stieff-
vater nit nemen sein Stiefftochter noch des Stieff-
sohns Weib, Noch seines Sohns Weib oder Sohns-
fraw, Noch des Sohns verlobte Braut. Dergleichen
soll er nit nemen der Stiefftochter oder des Stieff-
sohns Tochter, Item des Sohnssohns Weib oder sei-
ner Tochter Sohnsweib, Noch auch der Stiefftochter
oder des Stieffsohns Tochtertochter, Noch des
Sohnssohns oder Tochter Sohnssohns Weib.
Also wöllen wir auch, Das die hernach geschrieb-
nen Personen in Absteigender Linien von wegen
der Schwagerschafft sich unter einandern Ehelich
zuverheurathen nicht macht haben sollen, Auß ur-
sachen, das solche Personen für unsere Söhne ge-
rechnet werden. Als nemlich: Die Muter oder Stieff-
muter soll nit nemen ihren Stieffsohn oder der
Stiefftochter Man Noch der Tochter Man oder der
Tochter verlobten Breutigam. Item, sie soll nicht
nemen des Stieffsohns oder Stiefftochter Sohn Noch
des Sohns oder Tocher tochter Man. Gleicher gestalt
soll sie nit nemen des Stieffsohns Sohns Sohn Noch
der Stiefftochter |347| Tochter sohn, Noch des Sohns-
sohns Tochter Man oder ihrer Tochtertochter Toch-
terman.
Diese obgeschribene Personen alle wöllen wir,
Das sie einandern nit berühren, sondern an statt ih-
rer Töchter und Söhne in guter Zucht und Ehren
gehalten werden sollen, Welches dann nit allein die
Rechte, sondern auch die Natürliche Erbarkeit und
Vernunfft, auch das eingepflantzte Liecht der Na-
tur, einem jeden Menschen zu erkennen gibt oder
einsprächen735 thut, Derwegen man sich billich sol-
cher ärgerlicher oder verbotner Vermischung ent-
halten soll.
735 Eingeben, s. FWb 3, Sp. 303.
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ten Soll er nit nemen seins Vaters Braut oder Ver-
mähelte, welche sein Stieffmuter solt worden sein,
wa der Vater bei Leben blieben were. Zum fünften
Soll er nit nemen seiner Braut Muter, das ist die,
mit welcher Tochter er sich zuvor verlobet und doch
nit Hochzeit mit ihr gehabt hat. Zum sechsten Soll
er nit nemen seiner Stieffmuter Muter oder seines
Stiefsvaters Muter, Item seines Weibs Großmuter,
sie seie des Vaters oder der Muter Muter. Deßglei-
chen soll er nit nemen seines Großvaters Weib, das
ist seines Vaters oder seiner Muter Stieffmuter,
Noch auch seiner Stieffmuter Großmuter oder sei-
nes Stieffvaters Großmuter, Noch seines Weibs
Großmuter Muter oder ihres Großvaters Muter,
Noch auch der Großmuter oder Großvaters Stieff-
muter.
Diese Personen alle sind in der Auffsteigenden
Linien verbotten, In bedacht, das sie für unsere
Müter gehalten werden.
Gleicher gestalt sollen auch nachfolgende Personen
von wegen der Schwagerschafft in |345| der Auffstei-
genden Linien darumb verbotten sein, Das sie für
unsere Väter zuhalten. Als nemlich: Die Tochter soll
nit nemen hinauffwerts ihren Stieffvater, Er seie der
erste, andere oder dritte, welchen ihr Muter zuvor
zur Ehe gehabt hat. Zum andern, So soll sie nit ne-
men ihres Mans Stieffvater, welchen sein Muter
nach ihr gelaßen. Also soll sie auch nit nemen ihren
Schwäher oder ires Mans Vater Noch irer Muter
Breutigam oder Vermählten, welcher ihr Stieffvater
solt worden sein, wa die Muter were in Leben blie-
ben. Item, Sie soll nit nemen ihres Breutigams Va-
ter, das ist den, mit welches Sohn sie sich zuvor ver-
lobet und doch nit beigeschlaffen hat. Item, Sie soll
nit nemen ihrer Stieffmuter oder Stieffvaters Vater
Noch ihres Mans Großvater oder Großmuter Man,
das ist, ihres Vaters oder ihrer Muter Stieffvater.
Deßgleichen soll sie nit nemen ihres Stieffvaters
oder Stieffmuter Großvater Noch ires Mans Groß-
vater oder Großmuter Vater, Auch nit irer Groß-
muter Muter Man, das ist, ihrer Großmuter Stieff-
vater, Noch ires Großvaters oder Großmuter Muter
Man, das ist, ihres Großvaters oder Großmuter
Stieffvater.
Zum andern, So wöllen wir, Daß die nachfolgende
Personen in Absteigender Linien | 346| von wegen der
Schwagerschafft sich unter ihnen selbs Ehelich zu-
verheurathen nit macht haben sollen, Auß ursachen,
das solche Personen für unsere Töchter gehalten
werden. Als nemlich: So soll der Vater oder Stieff-
vater nit nemen sein Stiefftochter noch des Stieff-
sohns Weib, Noch seines Sohns Weib oder Sohns-
fraw, Noch des Sohns verlobte Braut. Dergleichen
soll er nit nemen der Stiefftochter oder des Stieff-
sohns Tochter, Item des Sohnssohns Weib oder sei-
ner Tochter Sohnsweib, Noch auch der Stiefftochter
oder des Stieffsohns Tochtertochter, Noch des
Sohnssohns oder Tochter Sohnssohns Weib.
Also wöllen wir auch, Das die hernach geschrieb-
nen Personen in Absteigender Linien von wegen
der Schwagerschafft sich unter einandern Ehelich
zuverheurathen nicht macht haben sollen, Auß ur-
sachen, das solche Personen für unsere Söhne ge-
rechnet werden. Als nemlich: Die Muter oder Stieff-
muter soll nit nemen ihren Stieffsohn oder der
Stiefftochter Man Noch der Tochter Man oder der
Tochter verlobten Breutigam. Item, sie soll nicht
nemen des Stieffsohns oder Stiefftochter Sohn Noch
des Sohns oder Tocher tochter Man. Gleicher gestalt
soll sie nit nemen des Stieffsohns Sohns Sohn Noch
der Stiefftochter |347| Tochter sohn, Noch des Sohns-
sohns Tochter Man oder ihrer Tochtertochter Toch-
terman.
Diese obgeschribene Personen alle wöllen wir,
Das sie einandern nit berühren, sondern an statt ih-
rer Töchter und Söhne in guter Zucht und Ehren
gehalten werden sollen, Welches dann nit allein die
Rechte, sondern auch die Natürliche Erbarkeit und
Vernunfft, auch das eingepflantzte Liecht der Na-
tur, einem jeden Menschen zu erkennen gibt oder
einsprächen735 thut, Derwegen man sich billich sol-
cher ärgerlicher oder verbotner Vermischung ent-
halten soll.
735 Eingeben, s. FWb 3, Sp. 303.
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