59. Ehegerichtsordnung
selbe tax und moderation23 bey den herren eherich-
tern und deren erkanntnus stehen. |354|
Des botten ordnung
Der bott soll bey seinem eyd den verordneten ehe-
richtern gehorsam und gewärtig seyn, auch ihren
befelch getreulich zu vollenden und allen Montag zu
dem verordneten meister am morgen zu gehen und
ihne zufragen, ob er auf folgenden Zinstag seinen
mitherren verkünden wollt lassen. Und ob er ihme
auch befehlen würde, etlichen partheyen zu verkün-
den, soll er solches auf denselben Montag thun, da-
mit sich die verordnete herren desto ehe wüsten uff
den Zinstag anheimisch zu halten24. Auch soll der
bott denselben Zinstag der bestimmten stunden auf
der Pfaltz25 seyn und allda warten, bis daß die ver-
ordnete herren uffstehen, daß soll ihm für derselben
halben ein schilling pfenning gegeben werden.
So er aber partheyen gebieten26 müßt und solche in
der stadt Straßburg wären, soll ihm für jede per-
sohn, so ihme befohlen würd zu gebieten, von der
gegen partheyen, so zu ge-|355| bieten befelcht, vier
pfenning gegeben werden. Dergleichen soll ihm auch
von jeglicher kundschaft, so er in der stadt gebietet,
vier pfenning gegeben werden. Wa aber jemand, so
im land säßhaftig, in unser herren gebiet oder ober-
keit, zu gebieten befohlen würde, es wären par-
theyen oder kundschaften, so soll ihme dann dieß-
orts gelohnet werden der meilen nach, wie dann
einem geschwohrnen botten laut der ordnung, in der
cantzley darüber vergriffen27.
23 Bestimmung und Regelung (aufgrund eines Ermessens-
spielraums), s. Grimm, DWb 21, Sp. 228 (tax kann so-
wohl Maskulinum als auch Femininum sein) und
DRW 9, Sp. 816.
24 Sich zur Verfügung zu halten, s. FWb 1, Sp. 1255 und
DRW 1, Sp. 660 (dort s.v. anheimhalten).
25 Die Pfalz war das 1321 errichtete Rathaus der Stadt
Straßburg, gelegen am Martinsplatz (heute Place Gu-
tenberg). Vgl. Mariotte, Sources, S. 9-13.
Es soll auch der bott den partheyen, den er für ge-
richt verkündet, bey einer pöen anfänglich bey
5 schilling, darnach bey 10 schilling und zum dritten
bey 15 schilling gebieten. Wer ungehorsam ist und
nit kommt, den soll man dem ammeister geschrie-
ben geben und in thurn gelegt werden.
Des schreibers eyd und ordnung
Der zu einem schreiber angenommen wird, der soll
auch examinator seyn und |356| schwören, seinen be-
felch treulich zu handlen, was fürzutragen und zu
verzeichnen gebührt und befohlen wird, mit fleiß zu
signiren, auch die fürgestellten gezeugen nach noth-
durft wie recht zu verhören, ihre sagen eigent-
lich28 aufschreiben und in der geheim, bis daß die
publication zugelassen, bewahren.
Wann er auch gezeugen verhören würd, so soll all-
wegen der verordneten herren einer bey solcher ver-
hör seyn, und von solcher verhör eines jeden zeugen,
wann summarie procediert wird, von einem zeugen
zu verhören 1 schilling pfenning gegeben werden.
Und wann sonsten etwas von den parthen [sic] zu
verzeichnen begehrt würd, soll ihm davon, wie auch
von jedem product29 zu registriren, 1 schilling zu
nehmen bewilliget und zugelassen seyn.
So soll demnach dem schreiber von einem urthel-
brief 10 schilling zu fordern gegönnt und zugelaßen
seyn, dergestalt, daß er davon zwey schilling auf den
Pfenningthurn30 zu liefern schuldig seyn soll, die
übrigen |357| achte aber für das pergament und seine
mühe behalten.
26 Vorladen, s. DRW 3, Sp. 1244f.
27 Hier ist wohl die Botenordnung aus dem Jahr 1562 ge-
meint, in welcher die Aufgaben der verschiedenen städ-
tischen Boten genau erfaßt worden waren (AMS 1 MO
6, Bl. 36ff.).
28 Sorgfältig, s. Grimm, DWb 3. Sp. 102f.
29 Bei Gericht zur Beweisführung eingereichter Schriftsatz,
s. DRW 10, Sp. 1343.
30 Zum Pfennigturm vgl. Nr. 10, Anm. 29.
533
selbe tax und moderation23 bey den herren eherich-
tern und deren erkanntnus stehen. |354|
Des botten ordnung
Der bott soll bey seinem eyd den verordneten ehe-
richtern gehorsam und gewärtig seyn, auch ihren
befelch getreulich zu vollenden und allen Montag zu
dem verordneten meister am morgen zu gehen und
ihne zufragen, ob er auf folgenden Zinstag seinen
mitherren verkünden wollt lassen. Und ob er ihme
auch befehlen würde, etlichen partheyen zu verkün-
den, soll er solches auf denselben Montag thun, da-
mit sich die verordnete herren desto ehe wüsten uff
den Zinstag anheimisch zu halten24. Auch soll der
bott denselben Zinstag der bestimmten stunden auf
der Pfaltz25 seyn und allda warten, bis daß die ver-
ordnete herren uffstehen, daß soll ihm für derselben
halben ein schilling pfenning gegeben werden.
So er aber partheyen gebieten26 müßt und solche in
der stadt Straßburg wären, soll ihm für jede per-
sohn, so ihme befohlen würd zu gebieten, von der
gegen partheyen, so zu ge-|355| bieten befelcht, vier
pfenning gegeben werden. Dergleichen soll ihm auch
von jeglicher kundschaft, so er in der stadt gebietet,
vier pfenning gegeben werden. Wa aber jemand, so
im land säßhaftig, in unser herren gebiet oder ober-
keit, zu gebieten befohlen würde, es wären par-
theyen oder kundschaften, so soll ihme dann dieß-
orts gelohnet werden der meilen nach, wie dann
einem geschwohrnen botten laut der ordnung, in der
cantzley darüber vergriffen27.
23 Bestimmung und Regelung (aufgrund eines Ermessens-
spielraums), s. Grimm, DWb 21, Sp. 228 (tax kann so-
wohl Maskulinum als auch Femininum sein) und
DRW 9, Sp. 816.
24 Sich zur Verfügung zu halten, s. FWb 1, Sp. 1255 und
DRW 1, Sp. 660 (dort s.v. anheimhalten).
25 Die Pfalz war das 1321 errichtete Rathaus der Stadt
Straßburg, gelegen am Martinsplatz (heute Place Gu-
tenberg). Vgl. Mariotte, Sources, S. 9-13.
Es soll auch der bott den partheyen, den er für ge-
richt verkündet, bey einer pöen anfänglich bey
5 schilling, darnach bey 10 schilling und zum dritten
bey 15 schilling gebieten. Wer ungehorsam ist und
nit kommt, den soll man dem ammeister geschrie-
ben geben und in thurn gelegt werden.
Des schreibers eyd und ordnung
Der zu einem schreiber angenommen wird, der soll
auch examinator seyn und |356| schwören, seinen be-
felch treulich zu handlen, was fürzutragen und zu
verzeichnen gebührt und befohlen wird, mit fleiß zu
signiren, auch die fürgestellten gezeugen nach noth-
durft wie recht zu verhören, ihre sagen eigent-
lich28 aufschreiben und in der geheim, bis daß die
publication zugelassen, bewahren.
Wann er auch gezeugen verhören würd, so soll all-
wegen der verordneten herren einer bey solcher ver-
hör seyn, und von solcher verhör eines jeden zeugen,
wann summarie procediert wird, von einem zeugen
zu verhören 1 schilling pfenning gegeben werden.
Und wann sonsten etwas von den parthen [sic] zu
verzeichnen begehrt würd, soll ihm davon, wie auch
von jedem product29 zu registriren, 1 schilling zu
nehmen bewilliget und zugelassen seyn.
So soll demnach dem schreiber von einem urthel-
brief 10 schilling zu fordern gegönnt und zugelaßen
seyn, dergestalt, daß er davon zwey schilling auf den
Pfenningthurn30 zu liefern schuldig seyn soll, die
übrigen |357| achte aber für das pergament und seine
mühe behalten.
26 Vorladen, s. DRW 3, Sp. 1244f.
27 Hier ist wohl die Botenordnung aus dem Jahr 1562 ge-
meint, in welcher die Aufgaben der verschiedenen städ-
tischen Boten genau erfaßt worden waren (AMS 1 MO
6, Bl. 36ff.).
28 Sorgfältig, s. Grimm, DWb 3. Sp. 102f.
29 Bei Gericht zur Beweisführung eingereichter Schriftsatz,
s. DRW 10, Sp. 1343.
30 Zum Pfennigturm vgl. Nr. 10, Anm. 29.
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