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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0682
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Straßburg

Zum fünfften, Der herwachsenden Jugend in der
Kinderlehre sind sie schuldig nicht weniger als der
Alten mit allen Trewen warzunehmen642. Sollen der-
wegen dem Catechismo auff den Sontag beiwohnen,
Selbst die außtheilung der Jugend in ihre Classes
machen und das Ansprechen unnd Vermanung wie
auch das Examen und Verhör halten, Auch ihren
Diaconis und den Studiosis Theologiae, welche ih-
nen im Catechismo helffen sollen, ordnung und an-
leitung geben, wie sie neben ihnen examiniren und
die gantze Jugend in güter Zucht und Disciplin hal-
ten sollen.
Zum sechsten, Die Vorbereitung am Sambstag mit
der sondern Verhör und anzeigung derer Personen,
die das heilig Abendmal auff den folgenden Sontag
zu entpfahen fürhaben, sollen sie ihnen in sonderheit
mit vleiß lassen befohlen sein Als ein ordentlich
Mittel, zu erfahren, wie und welcher gestalt seine
Zuhörer auß der Predigt Göttliches Worts sich bes-
sern.
Zum sibenden, Die Abendpredigten auff den Sontag
im Münster sollen sie, so offt es in der Ordnung an
sie kompt, zü thun schuldig sein, Wie dergleichen
auch in der Wochen zu acht uhren und zu abend auff
den tag, der ihro jedem zügeeignet643 und aufferleget
worden.
Zum achten Sollen sie bei ihren händen haben und
verwahren das gemein Kirchenbuch, In das sie ein-
schreiben und verzeichnen die Kinder, so getaufft
werden, mit |296| ihren Eltern und erbettenen Ge-
vattern, Auch die Ehen, so außgeruffen und einge-
segnet werden, sampt andern Fällen, die sich bei
dem Gebrauch der H. Sacramenten zutragen, Wie
sie dann auch alle Pfarrverwandte dahin anhalten
und vermahnen sollen, Das, so offt sie solcher Stu-
cke notwendig, sich bei ihnen selbst Persönlich ein-
stellen und darumb bitten.

642 Sich anzunehmen, Aufmerksamkeit zu schenken, s.
Grimm, DWb 27, Sp. 948f.
643 Übertragen.

Zum neundten, Tauffen, Ehe einsegnen, Krancke
besuchen, Leichpredigten und dergleichen Kirchen-
geschäft Sollen sie wie selbest thun, so viel ihnen
müglich, Also auch644 nach gelegenheit und erhei-
schender Notturfft unter die Helffer außtheilen und
zuverrichten befehlen, In allwegen aber dahin sehen,
das ohn ihr vorwissen, verwilligung und gethanen
Bericht, wie und was in gemelten Gschäfften gehan-
delt worden oder ferner gehandelt werden solle,
nichts gethan noch fürgenommen werde.
Zum zehenden, Die Kirchen Zucht und Disciplin
irer Pfarre sollen sie ihnen in sonderheit lassen
angelegen sein, Damit, was unchristliches und är-
gerlichs fürgehet, mit hülff, raht und zuthun der
Herren Kirchenpfleger und der Helffer verbessert
werde, Wie hernach insonderheit wird folgen645.
Zum eilfften, Eines erbaren, züchtigen, nüchteren
und recht Christlichen mäßigen Lebens und Wan-
dels, wie einem Prediger Göttlichen worts zustehet,
sollen sie sich befleißigen Und auch ire Haußhaltung
mit Weib und Kindern, das sie unärgerlich seie, an-
stellen und regieren.
Zum zwölfften, Dem Kirchenconvent und desselben
Praesidenten und den andern Pfarrern, wa in vorge-
hörten Puncten und Articuln, sie belangend, Man-
gel und Fehl befunden wurde, Sollen sie inhalt irs
Verspruchs |297| und Zusagung, als sie anfangs zum
Kirchendienst in Convent auffgenommen worden,
sich zur Straff, Zucht und Warnung underwerffen
Und also Christlichen Gehorsam zu leisten schuldig
und pflichtig sein.
Vom Ampt der Freiprediger
Neben dem Consensu der reinen, gesunden Evan-
gelischen Lehr und einem Gottseligen, frommen, er-
baren Wandel und Leben, so sie mit den Pfarrern
und Helffern gleichförmig halten und führen sollen,

644 Für die Verbindung wie [...] also = sowohl [...] als auch s.
Grimm, DWb 29, Sp. 1490.
645 Siehe unten S. 676-678.

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