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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0708
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Straßburg

der Amptmann oder Vogt, welcher dann bei der Ver-
höre sitzen bleibt, gefragt, Ob er etwas weiters, zu
diesem Geschäft gehörig, fürzubringen habe.
Da aber der Pfarrer oder auch sonst der andern
einer etwas fürzubringen hette, das er doch in ge-
genwart des Amptmanns oder Vogts nit gern ver-
melden wolte, So mag er vor der Verhör der verord-
neten Herren einem solches anzeigen, Damit man
hernach in der Verhör auch derselben Sache desto
fleißiger könde nachforschen.
Zum vierten, Nach volendeter solcher Verhör ver-
gleichen sich die zu der Visitation verordnete, Was
man inj den eingebrachten Puncten in der Kirchen
zum Abscheid der gantzen Gemeine vermelden, Was
man für Personen nach Mittags bescheiden und für-
fordern Und was man in die Relation für die Ober-
keit sparen748 wölle.
Zum fünften Geht man samptlich in die Kirche, da
sich dann die gantze Gemein von jungen und Alten,
auch Manns- und Weibspersonen, versamlet Und
der Pfarrer sein gewohnliche Predigt mit vorgehen-
dem und nachfolgendem Gesang und Gebett biß auf
den Segen verrichtet. Als dann tritt der Kirchendie-
ner für den Altar und vermeldet, Wie das man umb
der Kirchen Visitation willen vorhanden Und all-
bereit von allen dazu gehörigen Geschäften notwen-
digen Bericht eingenommen.
Dieweil aber die liebe herwachsende Jugend nit das
geringste theil der Kirchen seie Und derhalben zu
wahrer Furcht und Erkantnuß Gottes mit allem
Fleiß |361| und Ernst soll auferzogen werden, So wöl-
le man auch die Kinder verhören, was sie in ihrem
Catechismo das jar uber gelehrnet und wie weit sie
kommen seien, Da dann auch die Eltern mit fleiß
aufmercken und jeder auf die Seinige achtung geben
solle, wie sie bestehn, Damit sie ihnen hernach da-
heim desto ernstlicher zusprechen und das gantze
jahr uber sie desto fleißiger zum Catechismo anhal-

ten und auch selbst zu Hause sie verhören und un-
terrichten mögen. Es sollen auch die Kinder, wann
sie gefragt werden, fein laut und verständtlich ant-
worten Und, wann andere ihren Theil auffsagen,
still und züchtig aufmercken und alles heim-
lich749 nachsprechen, Damit sie des Catechismi
desto baß gewohnen und denselben desto leichter
und bälder lehrnen.
Auf solches werden zum siebenden dem Kirchendie-
ner die Kinder in gewisse Classes unterscheiden für-
gestellet: Als zum ersten, welche die sechs Haupt-
stuck des Catechismi750 schlecht751 ohn die Außle-
gung wissen zu erzelen, Zum andern, Welche die
Außlegung der zwei oder drei ersten Stucke gelernet
haben, Zum dritten, Welche alle sechs Stuck könden
außlegen, Zum vierdten, Welche die Christliche
Haußtafel zum theil oder gantz begriffen, Zum fünf-
ten, Welche uber solches alles auch etliche Psalmen
und sonderlich die gebräuchliche Kirchengesänge
außwendig könden, Welches dann zu erhaltung des
Gesangs mercklich dienet. Zum letsten Werden die
kleineste Knäblin und Töchterlin zusammen genom-
men, Denen der Kirchendiener das Vater unser und
den Christlichen Glauben laut und verständtlich
fürspricht und sie ihm dieselbe laßet nachsagen. Es
werden aber in den vorerzelten Classibus oder Un-
terscheiden des Catechismi allezeit die Knaben und
Töchtern, welche gleich weit im |362| Lehrnen kom-
men, gegen einandern uber gleich als in zwen Chöre
gestellet.
Zum achten Wird der Kinder jedem, welche den
Catechismum aufgesagt und gebettet haben, ein
newer Straßburger Pfenning, Denen aber, welche
den gantzen Catechismum sampt der Haußtafel und
Psalmen oder Kirchengesängen könden, ein newer
Kreutzer durch den Kirchendiener verehret Und sie
in dessen auch vermahnet, das sie also in Lehrnung
des Catechismi und aller Gottseligkeit wollen fort-
fahren.

j B (1601), C (1603), D (1605): von. 749 In der Stille.
750 Siehe dazu vorne S. 616.
748 Zurückhalten. 751 Einfach.

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