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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0709
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61. Kirchenordnung

Zum Neundten Tritt der Kirchendiener widerumb
für den Altar Und vermeldet, welcher maßen alle
Sachen in zuvorgehaltener Verhör befunden worden.
So dann keine besondere Klag fürkommen oder
auch etliche Stucke, welche in vorgehender Visita-
tion mangelhaftig gewesen, verbessert worden, So
werden die Zuhörer deßwegen gerühmet und ver-
mahnet, in allem Guten fortzufahren. Da aber etli-
che besondere Mängel und Fähle752 eingebracht
worden, So werden dieselbe Namhaftig gemacht
und auß Gottes heil. Wort dargethan, Was für
schwere Sünde dasselbe seien und wie Gott, der
Herr, jhe und allwegen dieselbe gestraft habe, Dar-
umb auch sie, die Zuhörer, von dergleichen Sünden
abstehn und sich bessern sollen, Damit sie nit Got-
tes gerechten zorn wider sich selbst reitzen und auch
die Oberkeit zu billicher Straffe verursachen. Es
wird auch zugleich des Pfarrers Fleiß und Trew, so
dieselbe in der Verhör und dem Examine Cateche-
tico befunden worden, gerühmet Und die gantze
Gemeine vermanet, seiner getrewen Lehre und Ver-
manung statt zugeben und ihne umb seiner Trew
und Fleiß willen desto lieber zuhaben und nach ge-
legenheit sich danckbar gegen ihme zuerzeigen. In-
sonderheit |363| aber wird dem Schultheißen, den
Kirchenpflegern und Gerichtsleuten auferlegt, Das
sie dem Pfarrer zu handhabung Christlicher zucht
das gantze jahr uber sollen berahten und beholfen
sein. Es wird auch zugleich der newe Kirchenpfle-
ger, welcher an des abgehenden Statt verordnet
worden, offentlich genennet und seines Ampts erin-
nert, Auch die Gemeine vermanet, dem Pfarrer und
dem Schultheißen und Kirchenpflegern bei verrich-
tung der Kirchenzucht gebürlichen Gehorsam zu-
leisten und sie umb der Fürstellung753 willen nit
anzufeinden noch einige Beschwärung ihnen zuzu-
fügen. Und wird also der gantze Actus in der Kir-
chen mit dem Gebett und Gesang beschlossen.
Zum zehenden Werden nach gehaltener Malzeit
(dann sich dieses alles biß auf den Mittag ver-
zeucht) die jenige, von denen besondere Klagen für-
kommen, fürgestellet, ihnen ihre Untugend fürge-
752 Beanstandungen.
753 Vorrangstellung.

halten, ihre Verantwortung angehöret Und darauff
ernstlich erinnert, von dergleichen Sünden fürthin
abzustehn und sich zu bessern. Bißweilen wird auch
einer oder mehr, die es wol verdient, andern zur Ab-
schew und Warnung durch die verordnete Herren
deß Regiments in den Thurn oder das Strafhäußlin
erkennet.
Zum letsten Werden widerumb der Pfarrer, Schult-
heiß, Kirchenpfleger und Gerichtsleute fürgefordert
Und ihnen, theils durch der Herren einen, theils
durch den Kirchendiener, zu Gemüt geführet, Sie
haben zuvor in der Kirchen gnugsam verstanden,
wie alle Sachen befunden worden und was für Fähle
und Mängel zuverbessern seien. Da sollen sie nit
nuhr für ihre Personen sich befleißigen, den andern
ein gut Exempel fürzutragen, Sondern auch mit al-
lem Ernst darob zuhalten |364| und sonderlich dem
Pfarrer die Hände bieten, Damit die befundene
Mängel würcklich verbessert und Christliche Zucht
unter ihnen befürdert und erhalten werde.
IIII. Von der Execution
Wann dann die Kirchen Visitation an allen und je-
den Orten auf solche weise verrichtet worden, Stel-
let dann der Kirchendiener eine ordenliche Relation,
In welcher mit notwendigen Umbständen, doch
kürtzlich, erzehlet wird, wie man alle Sachen an
jedem Ort befunden und was man an jedem Ort ver-
bessert habe, Sampt angehencktem Bedencken,
welcher maßen auch die ubrige Mängel und Fähle,
welche die zu der Visitation Verordnete auf sich al-
lein nit nemmen wollen, zuverbessern seien. Solche
Relation wird als dann zu geraumer zeit uns als dem
Magistratui fürgelesen und Schriftlich ubergeben.
Und wird darauf Befelch gethan, das die verordnete
Landpfleger754 an jedem Ort Fleiß anwenden, Damit
die befundene Mängel und Fähle verbessert und die
Ungehorsame durch die Amptleute, Schultheißen
und Gericht jedes Orths gebürlicher weise gestraf-
fet, Auch, was sonsten zuverrichten, ins Werck ge-
setzet werde. Und werden also durch solche järliche
754 Vom Magistrat eingesetzte oberste Verwalter auf der
Landschaft, s. DRW 8, Sp. 535.

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