Straßburg
der Fürbitte für die Obrigkeit nicht mehr einbezogen. Ausdrücklich wird vor dem unwürdigen Genuß des
Mahles gewarnt.
Die 1526 erschienene Ausgabe „Psalmen gebet und kirchen übung“ stimmt, was die Formulare angeht,
weitgehend mit dem „Straßburger kirchen ampt“ aus dem vorhergehenden Jahr überein. Interessant ist
aber die Einleitung in die Feier des Abendmahls, in welcher die Reichhaltigkeit des gottesdienstlichen
Lebens der Stadt beeindruckend hervortritt: Demnach fanden in Straßburg an einem gewöhnlichen
Wochentag vier Gottesdienste statt, am Sonntag sogar deren sechs.
Taufe: Nach der Chronik Twingers von Königshofen hatte Matthäus Zell am 25. Januar 1524 erstmals
in Straßburg zwei Kinder in deutscher Sprache getauft. Die hier unter Nr. 3a edierte Handschrift von
Theobald Schwarz enthält ein Formular für die Taufe aus diesem Jahr. Dieses lehnt sich an die Straßburger
Agende von 1513 an96. Entsprechend sind noch das dreimalige Anblasen des Kindes zur Exsufflatio erhal-
ten, das Kreuzzeichen an Stirn und Brust, die Gabe des exorzisierten Salzes in den Mund des Kindes, die
verschiedenen Akte der Teufelsaustreibung, das Öffnen von Ohren und Nase durch das „Ephatha“, die
Salbung von Brust und Schulter mit dem Katechumenöl und die Scheitelsalbung mit dem Chrisam nach der
Taufe. Das in dem obengenannten Schreiben der Straßburger Prediger an Luther vom November 1524
formulierte Ziel einer neuen, schriftgemäßen Gestaltung der Taufe ist in den Formularen der „Ordnung des
Herren nachtmal“ und des „Straßburger kirchen ampt“ dann umgesetzt worden97. Die Taufe erscheint
nunmehr als Zeichen der innerlichen Erneuerung und Wiedergeburt. Sieht man von der Lesung Mk 10,
13-16, vom Vater unser und Credo ab, hat die Zeremonie kaum mehr etwas mit der vorhergehenden Form
gemein. Die Exorzismen, Salbungen und anderen zeichenhaften Handlungen sind alle fortgefallen. Auf die
Frage, ob das Kind getauft werden soll, folgen hier eine Ansprache an die Gemeinde, ein Gebet um die
Verleihung des Glaubens an den Täufling, die Lesung des Evangeliums, eine weitere Ansprache an die
Gemeinde und der eigentliche Taufakt. Bei diesem schwören die Paten nun nicht mehr dem Teufel und
seinen Werken ab, sondern geloben die christliche Erziehung des Kindes. Wie in Bucers „Grund und
Ursach“98 wird auch in der Einleitung zum Taufformular des „Straßburger kirchen ampt“ die Kindertaufe
ausdrücklich verteidigt.
Trauung: Wie Luther hatten auch die Straßburger Reformatoren die Ehe als Sakrament einhellig ver-
worfen99. Anscheinend empfand man aber bei der Frage einer Neugestaltung der Trauung einen weit gerin-
geren Druck zum Handeln als bei der Taufe und beim Abendmahlsgottesdienst, denn weder im Brief der
Straßburger Prediger an Luther noch in Bucers „Grund und Ursach“ wird die Trauung besonders thema-
tisiert.
Grundlage für das in der Schwarzschen Handschrift von 1524 enthaltene Formular zur Einsegnung der
Ehe bildet die Agende von 1513. Wie dort ist die Handlung selbst in einen vor der Kirche und in einen in der
Kirche stattfindenden Akt aufgeteilt. Die Ehehindernisse sind nun aber auf Sipp- und Magschaft und auf
bestehende Verbindungen reduziert worden. Auffällig beim nachfolgenden Formular aus der „Ordnung des
herren nachtmal“ von 1525 ist vor allem die deutliche Vermehrung der Lesungen: Neben den schon in der
Handschrift vorhandenen Lesungen (Mt 19,3-6, Ps 128) treten hier noch Texte aus dem Alten und dem
Neuen Testament, in welchen die auf der Ehe liegenden Verheißungen besonders betont werden.
96 Da Luther seinem „Taufbüchlein“ von 1523 eine
„Agenda communis“ zugrundegelegt hatte (nach Peters
aus dem Köln-Trierer Raum), ergeben sich natürlich
auch Verbindungen zum „Taufbüchlein“.
Siehe Bucer, Correspondance 1, Nr. 83, S. 288f. und
S. 292f.
Bucer, Deutsche Schriften 1, S. 258-260.
Vgl. TRE 34, S. 51f.
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der Fürbitte für die Obrigkeit nicht mehr einbezogen. Ausdrücklich wird vor dem unwürdigen Genuß des
Mahles gewarnt.
Die 1526 erschienene Ausgabe „Psalmen gebet und kirchen übung“ stimmt, was die Formulare angeht,
weitgehend mit dem „Straßburger kirchen ampt“ aus dem vorhergehenden Jahr überein. Interessant ist
aber die Einleitung in die Feier des Abendmahls, in welcher die Reichhaltigkeit des gottesdienstlichen
Lebens der Stadt beeindruckend hervortritt: Demnach fanden in Straßburg an einem gewöhnlichen
Wochentag vier Gottesdienste statt, am Sonntag sogar deren sechs.
Taufe: Nach der Chronik Twingers von Königshofen hatte Matthäus Zell am 25. Januar 1524 erstmals
in Straßburg zwei Kinder in deutscher Sprache getauft. Die hier unter Nr. 3a edierte Handschrift von
Theobald Schwarz enthält ein Formular für die Taufe aus diesem Jahr. Dieses lehnt sich an die Straßburger
Agende von 1513 an96. Entsprechend sind noch das dreimalige Anblasen des Kindes zur Exsufflatio erhal-
ten, das Kreuzzeichen an Stirn und Brust, die Gabe des exorzisierten Salzes in den Mund des Kindes, die
verschiedenen Akte der Teufelsaustreibung, das Öffnen von Ohren und Nase durch das „Ephatha“, die
Salbung von Brust und Schulter mit dem Katechumenöl und die Scheitelsalbung mit dem Chrisam nach der
Taufe. Das in dem obengenannten Schreiben der Straßburger Prediger an Luther vom November 1524
formulierte Ziel einer neuen, schriftgemäßen Gestaltung der Taufe ist in den Formularen der „Ordnung des
Herren nachtmal“ und des „Straßburger kirchen ampt“ dann umgesetzt worden97. Die Taufe erscheint
nunmehr als Zeichen der innerlichen Erneuerung und Wiedergeburt. Sieht man von der Lesung Mk 10,
13-16, vom Vater unser und Credo ab, hat die Zeremonie kaum mehr etwas mit der vorhergehenden Form
gemein. Die Exorzismen, Salbungen und anderen zeichenhaften Handlungen sind alle fortgefallen. Auf die
Frage, ob das Kind getauft werden soll, folgen hier eine Ansprache an die Gemeinde, ein Gebet um die
Verleihung des Glaubens an den Täufling, die Lesung des Evangeliums, eine weitere Ansprache an die
Gemeinde und der eigentliche Taufakt. Bei diesem schwören die Paten nun nicht mehr dem Teufel und
seinen Werken ab, sondern geloben die christliche Erziehung des Kindes. Wie in Bucers „Grund und
Ursach“98 wird auch in der Einleitung zum Taufformular des „Straßburger kirchen ampt“ die Kindertaufe
ausdrücklich verteidigt.
Trauung: Wie Luther hatten auch die Straßburger Reformatoren die Ehe als Sakrament einhellig ver-
worfen99. Anscheinend empfand man aber bei der Frage einer Neugestaltung der Trauung einen weit gerin-
geren Druck zum Handeln als bei der Taufe und beim Abendmahlsgottesdienst, denn weder im Brief der
Straßburger Prediger an Luther noch in Bucers „Grund und Ursach“ wird die Trauung besonders thema-
tisiert.
Grundlage für das in der Schwarzschen Handschrift von 1524 enthaltene Formular zur Einsegnung der
Ehe bildet die Agende von 1513. Wie dort ist die Handlung selbst in einen vor der Kirche und in einen in der
Kirche stattfindenden Akt aufgeteilt. Die Ehehindernisse sind nun aber auf Sipp- und Magschaft und auf
bestehende Verbindungen reduziert worden. Auffällig beim nachfolgenden Formular aus der „Ordnung des
herren nachtmal“ von 1525 ist vor allem die deutliche Vermehrung der Lesungen: Neben den schon in der
Handschrift vorhandenen Lesungen (Mt 19,3-6, Ps 128) treten hier noch Texte aus dem Alten und dem
Neuen Testament, in welchen die auf der Ehe liegenden Verheißungen besonders betont werden.
96 Da Luther seinem „Taufbüchlein“ von 1523 eine
„Agenda communis“ zugrundegelegt hatte (nach Peters
aus dem Köln-Trierer Raum), ergeben sich natürlich
auch Verbindungen zum „Taufbüchlein“.
Siehe Bucer, Correspondance 1, Nr. 83, S. 288f. und
S. 292f.
Bucer, Deutsche Schriften 1, S. 258-260.
Vgl. TRE 34, S. 51f.
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