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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 1. Teilband): Straßburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30661#0118
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Straßburg

und Helfer nun durch Stipendiaten und Alumni unterstützt werden. Die Grundlage des Unterrichts bildet
der mit einigen Erweiterungen versehene Kleine Katechimus von Martin Luther (s. dazu Nr. 38, S. 437).
Auffällig ist in diesem Zusammenhang aber das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Konfirmation.
Teil 3 der Kirchenordnung (S. 659-699): Der unter dem Titel „Von der ubrigen Haushaltung in der
Kirchen Gottes“ stehende letzte Teil führt sehr unterschiedliche Themen zusammen. Die ersten beiden
Abschnitte über die Berufung und die Aufgaben der Pfarrer, Helfer und Freiprediger sowie über den Kir-
chenkonvent stimmen weitgehend mit den in der von Johannes Marbach verfaßten „Beschreybung des
Straßburgischen Kirchen Convents“ (AMS 1 AST 76, Nr. 3) enthaltenen Abschnitten überein, nur daß die
beiden Stücke dort in umgekehrter Reihenfolge angeordnet sind. In Marbachs „Beschreybung“ findet sich
auch ein Kapitel über die Zensur der Kirchendiener; von diesem weichen die Ausführungen in der Kirchen-
ordnung von 1598 jedoch deutlich ab. Auf ein Mandat von 1560 bzw. dessen Neufassung von 1584 geht die
„Ordnung [...] in welchem Gradu die Ehe der Blutfreundschafft oder Schwagerschaft halben zugelaßen oder
verbotten sein soll“ zurück580.
Die Kirchenordnung mußte von der gesamten Straßburger Pfarrerschaft unterzeichnet werden (S. 696).
Besonderen Widerstand gegen ihre Einführung scheint es weder auf seiten der Geistlichkeit noch auf seiten
der Gemeinden gegeben zu haben. Mit der Kirchenordnung von 1598 trat Straßburg „endgültig in die Reihe
strenglutherischer Städte ein“581. Herzog Friedrich I. von Württemberg gratulierte dem Magistrat daher
auch ausdrücklich zur Einführung der neuen Kirchenordnung. Glückwünsche erreichten den Magistrat
ebenfalls aus Wittenberg und Nürnberg. Es gab aber auch kritische Stimmen, vor allem aus dem reformier-
ten Lager, besiegelte die Kirchenordnung doch endgültig den Bruch der Stadt Straßburg mit diesem. Der
Markgraf von Baden-Durlach Ernst Friedrich und der Herzog von Pfalz-Zweibrücken Johann I. hatten
bereits im Dezember 1597, also noch während der Beratungen der Kirchenordnung, ihre Bedenken vorge-
tragen. Am 6. März 1598, kurz vor dem Abschluß des Drucks, wandten sich dann auch die reformierten
eidgenössischen Orte warnend an den Straßburger Magistrat582.
Im Auftrag Herzog Johanns I. verfaßte der Zweibrücker Generalsuperintendent Michael Philipp Beu-
ther583 1603 eine umfangreiche Schrift gegen die Kirchenordnung: „Warhafftiger, grundtlicher Bericht von
der zu Straßburg Anno 1598 in truck außgangenen veränderten Kirchen Ordnung“ (VD 17, 12:120625Z).
Die Kirchenordnung ist für Beuther ein zerrissener bettlermantel [...] aus allerley alten und neuen stücken [...]
zusammengeflickt584. Beuther beklagt in seinem Buch das Abrücken vom alten straßburgischen Bekenntnis.
Vor allem versucht er zu zeigen, daß die Reichsstadt sehr viel länger an der Confessio Tetrapolitana fest-
gehalten hatte als im ersten Teil der Kirchenordnung dargestellt. Nach Absprache mit der städtischen
Führung entwarf Johannes Pappus, den Beuther beschuldigt hatte, statt des abgöttischen Bapstthums ein
hochmütiges Pappusthum in Straßburg errichtet zu haben, eine Stellungnahme zu der Schrift. 1607 schloß er
die Arbeiten daran ab. Das Werk erschien jedoch erst 1611 nach Pappus’ Tod in Straßburg unter dem Titel
„Warhaffte und wolgegründte Widerlegung deß unwarhafften und falschen Berichts, so wider die Straß-
burgische Anno 1598 außgegangene Kirchen-Ordnung zu Zweybrücken Anno 1603 getruckt worden“
(VD 17, 12:120627Q)585.
Unter dem Kirchenpräsidenten Sebastian Schmidt, der vor allem als Lehrer Philipp Jakob Speners
bekannt ist, fand 1670 eine Revision der Kirchenordnung statt. Bei ihr wurden aber, wie auch bei der

580 Ebd., S. 259.
681 Adam, Kirchengeschichte Straßburg, S. 367.
582 Vgl. Horning, Pappus, S. 203; Adam, Kirchenge-
schichte Straßburg, S. 357; Bornert, Réforme, S. 261.
583 Michael Philipp Beuther, ein Sohn des Prof. für
Geschichte an der Straßburger Akademie Michael Beu-
ther, war kurze Zeit als Freiprediger in Straßburg tätig

gewesen. Als er 1589 die Unterschrift unter die Konkor-
dienformel verweigerte, wurde er aus dem Amt entlas-
sen. Vgl. Biundo, Geistliche, S. 30f.; Jung, Michael
Philipp Beuther, S. 17-19.
584 Zitat nach Adam, Kirchengeschichte Straßburg, S. 368.
585 Eine Paraphrase von Beuthers Buch bietet Jung,
Michael Philipp Beuther, S. 41-43.

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